Erwägungsgrund 7 32007D0513
Artikel 7 des CPPNM verpflichtet jede Partei, bestimmte Verstöße mit entsprechenden Sanktionen zu ahnden, die sich nach der Schwere des jeweiligen Verstoßes richten. Diese Bestimmung wird so verstanden, dass sie den Parteien freie Wahl hinsichtlich des Wesens, der Art und des Umfangs der zu verhängenden Sanktionen lässt. Insbesondere verpflichtet sie die Vertragsparteien nicht, die darin beschriebenen Handlungen durch strafrechtliche Sanktionen zu ahnden. Folglich findet Artikel 7 zumindest bis zu einem gewissen Grad auf die Gemeinschaft Anwendung.