Erwägungsgrund 5 32008D0589
Die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, um so für eine einheitlichere Durchführung der Inspektions- und Kontrolltätigkeiten zu sorgen und zu einer besseren Koordinierung der Kontrolltätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten beizutragen.