Erwägungsgrund 5 32008D0617
Der Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (Beschluss zum Prümer Vertrag), speziell Artikel 18, regelt die Formen der polizeilichen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen. Der vorliegende Beschluss betrifft nicht Massenveranstaltungen, Naturkatastrophen oder schwere Unglücksfälle im Sinne von Artikel 18 des Beschlusses zum Prümer Vertrag, sondern ergänzt die Bestimmungen des Beschlusses zum Prümer Vertrag, die Formen der polizeilichen Unterstützung zwischen Mitgliedstaaten durch Spezialeinheiten in anderen Situationen vorsehen, d. h. in von Menschen verursachten Krisensituationen, die eine ernste unmittelbare physische Bedrohung für Personen, Eigentum, Infrastrukturen oder Institutionen darstellen, insbesondere Geiselnahmen, Flugzeugentführungen und ähnliche Vorfälle.