Art. 8 32008D0617
Schlussbestimmungen
Das Generalsekretariat des Rates erstellt die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 3 um Hilfeleistung ersuchen und diese genehmigen dürfen, und hält sie auf dem neuesten Stand. Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die in Absatz 1 genannten Behörden über alle Änderungen der gemäß diesem Artikel erstellten Liste.