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Es sollte festgelegt werden, dass sich jedes Vollmitglied oder stellvertretende Mitglied bei den Ausschusssitzungen von einem Sachverständigen begleiten lassen kann. Aus praktischen Gründen der Sitzungsorganisation sollte die Teilnahme eines solchen Sachverständigen spätestens einen Monat vor der betreffenden Ausschusssitzung mitgeteilt werden.
Jedes Vollmitglied oder stellvertretende Mitglied kann sich von einem Sachverständigen begleiten lassen, sofern es spätestens einen Monat vor der betreffenden…
Auf Antrag einer der Verbände gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann der Vorsitzende einen Vertreter dieses Verbands zur Teilnahme an den Ausschußsitzungen einladen.…
Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.
Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise…
Der Ausschuss besteht aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat. Für jedes Vollmitglied kann ein stellvertretendes Mitglied ernannt werden. Das stellvertretende…
Der (die) Vorsitzende kann jede Person, die in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage über besondere Kenntnisse verfügt, als Sachverständigen zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.