Art. 7 32008D0590
Der (die) Vorsitzende kann jede Person, die in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage über besondere Kenntnisse verfügt, als Sachverständigen zu den Arbeiten des Ausschusses einladen.Die Sachverständigen nehmen nur an den Arbeiten zu der Frage teil, wegen der sie herangezogen worden sind.