Art. 7 32009D0705
Die Kommission
entscheidet über den Sitzungskalender und die Zusammensetzung der Gruppe;
führt den Vorsitz;
nimmt die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe wahr und trägt für die Organisation ihrer Arbeit Sorge.
Zur Prüfung besonderer Fragen können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats wieder aufgelöst.
Die Gruppe kann auf Ersuchen der Kommission oder auf Vorschlag eines Mitglieds mit dem Einverständnis der Kommission Stellungnahmen abgeben. Fordert die Kommission eine Stellungnahme an, so kann sie die Frist festlegen, innerhalb der die Stellungnahme abzugeben ist. Für jede Stellungnahme kann die Gruppe einen oder mehrere Berichterstatter unter ihren Mitgliedern ernennen. Der Berichterstatter trägt die Gesamtverantwortung für die Ausarbeitung der Stellungnahme.
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung.
Die Kommission veröffentlicht auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher Stellungnahmen, Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der jeweiligen Originalsprache.
Die Mitglieder der Gruppe, die nationale Verbraucherorganisationen vertreten, unterrichten und konsultieren die Organisationen, die sie in der Gruppe vertreten. Jedes Mitglied trifft wirksame Vorkehrungen, um allen Verbraucherorganisationen in seinem Land systematisch Bericht über die Arbeit der Gruppe zu erstatten und ihre Reaktionen an die Gruppe weiterzuleiten.
Jedes Mitglied legt der Kommission am 1. März einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr aufgrund seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 6 durchgeführten Arbeiten vor. Der Inhalt dieses Berichts wird in der Geschäftsordnung genauer umrissen.