Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung des Restbetrags, der beim Abschluss der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien zu zahlen bzw. von diesen wiedereinzuziehen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10032) (Nur der slowenische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) (2009/984/EU)
Für die Ausgaben zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2004 wird der zu zahlende bzw. wiedereinzuziehende Restbetrag auf der Grundlage der letzten Rechnungsabschlussentscheidung und der von der Tschechischen Republik, Ungarn und Slowenien gemäß dem fünften Erwägungsgrund übermittelten zusätzlichen Angaben berechnet.
Erwägungsgrund 4 32009D0984
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