Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung des Restbetrags, der beim Abschluss der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien zu zahlen bzw. von diesen wiedereinzuziehen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10032) (Nur der slowenische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) (2009/984/EU)
Im Hinblick auf den Abschluss der Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums wurden die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Angaben zu den ausstehenden Forderungen im Rahmen der Programme zu übermitteln. Diese Daten wurden von der Kommission überprüft und bei der Berechnung des Restbetrags berücksichtigt.
Erwägungsgrund 5 32009D0984
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