Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung des Restbetrags, der beim Abschluss der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien zu zahlen bzw. von diesen wiedereinzuziehen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10032) (Nur der slowenische, tschechische und ungarische Text sind verbindlich) (2009/984/EU)
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift dieser Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, nicht vor —
Erwägungsgrund 7 32009D0984
Erwägungsgrund 7 32009D0984Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen