Art. 189 32007R0718
Rechnungsabschluss
Ausführliche Bestimmungen für den Rechnungsabschluss werden in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt. Sie müssen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des RatesABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1 . festgelegten Bestimmungen über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den zugehörigen Durchführungsverordnungen im Einklang stehen. Sie können insbesondere die Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds vorsehen.