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Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„NZB“ die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
„Bargeldakteure“ die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 erwähnten Institute und Wirtschaftssubjekte;
„Wiederausgabe“ den Vorgang, durch den Bargeldakteure Euro-Banknoten, die sie entweder aus der Öffentlichkeit als Zahlung oder als Gutschrift auf ein Bankkonto oder von einem anderen Bargeldakteur erhalten haben, unmittelbar oder mittelbar wieder in Umlauf bringen;
„Banknotenbearbeitungsgerät“ ein in Anhang I definiertes kunden- oder beschäftigtenbedientes Gerät;
„Banknotenbearbeitungsgerätetyp“ ein Banknotenbearbeitungsgerät, das gemäß Anhang I von anderen Banknotenbearbeitungsgeräten unterschieden werden kann;
„einheitliche Testverfahren“ die von der EZB festgelegten Testverfahren, die die NZBen anzuwenden haben, um Typen von Banknotenbearbeitungsgeräten zu testen;
„geschulte Mitarbeiter“ Angestellte von Bargeldakteuren, die a) Kenntnis der verschiedenen, durch das Eurosystem festgelegten und veröffentlichten öffentlichen Sicherheitsmerkmale von Euro-Banknoten haben sowie die Fähigkeit, diese zu überprüfen und b) Kenntnis der in Anhang IIIb aufgeführten Sortierungskriterien haben sowie die Fähigkeit, Euro-Banknoten im Einklang mit diesen zu überprüfen;
„falsche Euro-Banknoten“ falsche Banknoten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001;
„Geldautomat“ einen Selbstbedienungsautomaten, der durch Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten unter Belastung eines Bankkontos an die Öffentlichkeit ausgibt, wie etwa ein Geldausgabeautomat. Self-checkout terminals („ScoTs“), mit denen die Öffentlichkeit für Waren oder Dienstleistungen entweder mit Bankkarte, Bargeld oder anderen Zahlungsinstrumenten bezahlen können und die über eine Bargeldabhebefunktion verfügen, werden ebenfalls als Geldautomaten angesehen;
„zuständige nationale Behörden“ die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 definierten Behörden;
„nicht umlauffähige Euro-Banknoten“ Euro-Banknoten, die nach der in Artikel 6 erwähnten Überprüfung der Umlauffähigkeit als zur Wiederausgabe nicht geeignet beurteilt werden;
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ;
„Euro-Banknoten“ die Banknoten, welche die Anforderungen des Beschlusses EZB/2013/10 oder die Anforderungen sonstiger Rechtsakte, durch die dieser Beschluss in seiner Fassung geändert oder ergänzt wird, sowie die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.