Erwägungsgrund 6 32010D0014
Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 erwähnten Instituten, die die ihnen obliegenden Pflichten missachten, Sanktionen aufzuerlegen, muss das Eurosystem in der Lage sein, angemessene Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von der EZB festgelegten Verfahren eingehalten werden und dass die durch diesen Beschluss festgelegten Regeln und Verfahren nicht mit dem Risiko umgangen werden, dass falsche und nicht umlauffähige Banknoten nicht erkannt oder zurück in Umlauf gebracht werden —