Erwägungsgrund 8 32010D0230
Gemäß Artikel 83 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 hat die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben innerhalb der Fristen zu erfolgen, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe hauptsächlich finanziert wird.