Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Vorauswahl der Stätten für die Zuerkennung des Siegels sind die Mitgliedstaaten zuständig.
Jeder Mitgliedstaat kann alle zwei Jahre bis zu zwei Stätten in die Vorauswahl aufnehmen.
Die Vorauswahl erfolgt auf Grundlage der Kriterien und des Bewerbungsformulars.
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip legt jeder teilnehmende Mitgliedstaat seine Verfahren und seinen Zeitplan für die Vorauswahl der Stätten selbst fest, wobei die Verwaltungsvorschriften so einfach und flexibel wie möglich zu halten sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß dem im Anhang aufgeführten Zeitplan die Bewerbungsformulare für die in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten bis zum 1. März des Jahres, in dem das Auswahlverfahren stattfindet.
Die Kommission veröffentlicht die vollständige Liste der in die Vorauswahl aufgenommenen Stätten und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen unverzüglich nach Abschluss der Vorauswahlphase davon in Kenntnis, so dass das Europäische Parlament, der Rat, der Ausschuss der Regionen, die Mitgliedstaaten oder jede sonstige Person oder Einrichtung der Kommission Bemerkungen vorlegen können, die Auswirkungen auf die Auswahl dieser Stätten haben könnten.
Mit Blick auf die Einhaltung der Kriterien und um den Empfehlungen des Vorauswahlberichts Rechnung zu tragen, ergänzen und überarbeiten die in der Auswahlliste…
Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die anhand des Berichts der Jury erstellte Auswahlliste förmlich.
Die Jury trifft mindestens fünf Jahre vor dem Veranstaltungsjahr anhand der entsprechenden Bewerbungen eine Vorauswahl der Städte. Es findet keine Sitzung mit…
Für Bewerbungen hinsichtlich länderübergreifender Stätten gilt das gleiche Verfahren wie für andere Stätten. Im Anschluss an eine Konsultation zwischen den…
Das Verfahren zur Auswahl von Stätten im Rahmen der Maßnahme sollte in zwei Phasen durchgeführt werden. Zunächst sollte auf nationaler Ebene eine Vorauswahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.