Art. 14 Abs. 2 32011D1194Zuerkennung
Vorbehaltlich der Bedingungen nach Artikel 15 und der Weiterführung der Maßnahme sowie unbeschadet des Artikels 16 wird das Siegel den Stätten auf unbegrenzte…
Art. 12 Abs. 3 32011D1194Länderübergreifende Stätten
Wird eine länderübergreifende Stätte ausgewählt, so wird das Siegel der länderübergreifenden Stätte als Ganzes und unter dem gemeinsamen Namen zuerkannt.
Art. 13 Abs. 3 32011D1194Nationale thematische Stätten
Wird eine nationale thematische Stätte ausgewählt, so wird das Siegel der nationalen thematischen Stätte als Ganzes und unter dem gemeinsamen Namen zuerkannt.
Art. 10 Abs. 1 32011D1194Vorauswahl auf nationaler Ebene
Für die Vorauswahl der Stätten für die Zuerkennung des Siegels sind die Mitgliedstaaten zuständig.
Art. 11 Abs. 1 32011D1194Auswahl auf Unionsebene
Die Auswahl von Stätten für die Zuerkennung des Siegels wird von der europäischen Jury unter der Verantwortung der Kommission vorgenommen.