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KAPITEL 1 FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1) Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums der benannten Abgangsstellen Kameruns erteilt. (2) Die FLEGT-Genehmigungen werden von den hierzu benannten FLEGT-Genehmigungsstellen unterzeichnet. (3) FLEGT-Genehmigungsstellen sind die Verantwortlichen der benannten Strukturen; bei diesen kann es sich handeln um: — Delegierte der Regionen; — Delegierte der Départements; — Leiter der Forst- und Jagdkontrollstellen. Artikel 2 Die FLEGT-Genehmigung wird auf der Grundlage eines Antragsdossiers erteilt, das folgende Unterlagen umfasst: — einen Antrag mit Gebührenmarke mit folgenden Angaben: — bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers; — bei juristischen Personen: Firma, Geschäftssitz, Name des Geschäftsführers; · — eine Kopie des gültigen Legalitätszertifikats für die Konzession, in deren Rahmen das Holz eingeschlagen wurde; — ein Spezifikationsblatt für die auszuführenden Holzprodukte. Artikel 3 (1) Mit der Erteilung einer FLEGT-Genehmigung am Verladeort wird die Legalität der Holzprodukte (in Bezug auf die Legalitätstabelle, die Rückverfolgbarkeit und das nationale Forst- und Wildkontrollsystem) bestätigt und der Weg für die Ausfuhr des Holzes auf den Markt der Union freigemacht. (2) Der Vorgang umfasst Folgendes: — ständige Übermittlung virtueller Informationen oder fälschungssicherer Dokumente zwischen den Holzunternehmen und den zuständigen Forstdienststellen (dokumentarische Rückverfolgbarkeit); — Informationsaustausch zwischen der für Legalität zuständigen zentralen Dienststelle in Yaoundé und den dezentralen Dienststellen des Forstwirtschaftsministeriums über das Internet mit einem nur für diesen Zweck verwendeten Einwahlsystem und automatischer Speicherung in der zentralen Datenbank SIGIF II (Informationssystem zur Verwaltung forstwirtschaftlicher Informationen, elektronische Rückverfolgbarkeit). KAPITEL 2 GEBÜHREN Artikel 4 Für jede erteilte FLEGT-Genehmigung muss eine FLEGT-Gebührenmarke bezahlt werden, deren Kosten und Verwendungsweise mit einer besonderen Anweisung des Forstwirtschaftsministeriums festgelegt werden. KAPITEL 3 ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 5 (1) Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden. (2) Sowohl die in Papierform als auch die elektronisch erteilten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. Artikel 6 (1) Die FLEGT-Genehmigung ist für eine einzige Ladung ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig. (2) Die Gültigkeitsdauer der FLEGT-Genehmigung beträgt sechs Monate. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben (3) Nach Ablauf der FLEGT-Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Die Genehmigungsbehörde kann die Gültigkeit um drei Monate verlängern. Zu diesem Zweck korrigiert und bestätigt die Genehmigungsstelle das Ablaufdatum. (4) Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vor der Verschiffung vernichtet wurden. Artikel 7 In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1. Artikel 8 (1) Die FLEGT-Genehmigung wird auf dem in Anlage 1 und 2 beschriebenen, von den Parteien angenommenen Formular erteilt. (2) Die Genehmigung hat das Format A4 und umfasst vier Ausfertigungen. (3) Das Papier für die einzelnen Ausfertigungen hat folgende Farben: a) weiß für das „Original für den Antragsteller“; b) orange für Ausfertigung 2 „für die Zollbehörden Kameruns“; c) gelb für Ausfertigung 3 „für die Zollbehörden der EU“; d) grün für Ausfertigung 4 „zur Archivierung bei der Genehmigungsstelle“. Artikel 9 (1) Die Genehmigungen werden mit der Schreibmaschine oder am PC ausgefüllt. Selbstdurchschreibende Formularsätze können auch von Hand ausgefüllt werden. (2) Die Genehmigungsstelle verwendet für den Prägestempel einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (3) Die Genehmigungen werden in französischer oder englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt. Artikel 10 (1) Die Genehmigung wird in vierfacher Ausfertigung erteilt. (2) Die als „Original“ gekennzeichnete erste Ausfertigung (weiß) wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (3) Die zweite Ausfertigung (orange) mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes camerounaises“ (Ausfertigung für die Zollbehörden Kameruns) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den kamerunischen Zollbehörden ausgehändigt. (4) Die dritte Ausfertigung (gelb) mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes de la UE“ (Kopie für die Zollbehörden der EU) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die Ladung, für die eine Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (5) Die vierte Ausfertigung (grün) mit dem Vermerk „Copie destinée aux archives du service émetteur“ (Ausfertigung zur Archivierung bei der Genehmigungsstelle) verbleibt als Archivkopie bei der Genehmigungsstelle. KAPITEL 4 VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 11 (1) Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Ausfertigungen für die Zollbehörden kann der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen. (2) Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung sowohl des Originals als auch der Kopien für die Zollbehörden kann der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen. (3) Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung(en) innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags aus. (4) Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung. (5) Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „DUPLICATA“ (DUPLIKAT) als solche gekennzeichnet. (6) Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden. VERFAHREN BEI BEDENKEN HINSICHTLICH DER ECHTHEIT EINER GENEHMIGUNG Artikel 12 (1) Bei Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit einer FLEGT-Genehmigung oder einer Ersatzausfertigung ersucht die zuständige Behörde der Union die Genehmigungsstelle um Nachprüfung. Maßgeblich ist nur die Antwort der Genehmigungsstelle. (2) Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (3) Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurückziehen und ein korrigiertes Exemplar mit den Nummern der aufgehobenen Genehmigung ausstellen, das sie der zuständigen Behörde der Union zuleitet. (4) Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde — vorzugsweise elektronisch — mit und schickt die Kopien zurück. (5) Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ (Bestätigt am…) für gültig erklärt/bestätigt. (6) Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies der zuständigen Behörde der Union — vorzugsweise elektronisch — mit. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 13 (1) Die FLEGT-Genehmigung kann auf elektronischem Wege ausgestellt und verwendet werden. (2) In den Mitgliedstaaten der Union, die nicht an das EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.
KAPITEL 1 FORMALITÄTEN FÜR ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 1 Jedes Unternehmen der zentralafrikanischen Holzwirtschaft, das von ihm…
ABSCHNITT 1 FORMVORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSANTRÄGE Kongo hat sich im Rahmen des FLEGT-Prozesses, dem er sich angeschlossen hat, dazu verpflichtet, nur…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen für FLEGT-Genehmigungen (1) FLEGT-Genehmigungen werden in Papierform oder elektronisch ausgestellt. (2) Sowohl die…
I. Grundsätze Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems Kameruns zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Union prüfen, dass für Holzprodukte aus…
ALLGEMEINER RAHMEN Die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Liberia in die Union richten sich nach der Verordnung (EG) Nr.…
Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.