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Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 regeln die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Kongo auf den Unionsmarkt. Die in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren sehen eine mögliche Anpassung an die nationalen Gegebenheiten vor, insbesondere die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden, die bei Eintritt auf den Unionsmarkt mit der Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen befasst sind, die Zollbehörden oder andere Behörden sein können. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: (1) die Dokumentenkontrolle der Genehmigungen und (2) die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen Ladung und Genehmigung. Dies soll die von Kongo durchgeführten Kontrollen untermauern und sicherstellen, dass die FLEGT-Genehmigungen, die bei Ankunft in der Union vorgelegt werden, dieselben sind, die von der kongolesischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß erteilt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den kongolesischen Behörden ausgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben nicht den Auftrag, das kongolesische Legalitätsprüfungssystem und die ordnungsgemäße Erteilung der Genehmigungen in Frage zu stellen. Diese Fragen werden gegebenenfalls vom gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens nach den Artikeln 12, 19 und 24 dieses Abkommens behandelt. Artikel 1 Behandlung der Genehmigungen (1) Die FLEGT-Genehmigung, nachstehend „Genehmigung“ genannt, ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung , für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde. Artikel 2 Prüfung der Genehmigungsdokumente (1) Papiergestützte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anhang V. (2) Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. (3) Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (4) Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (5) Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt. Artikel 3 Einholung weiterer Informationen (1) Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen. (2) Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden. Artikel 4 Physische Überprüfung (1) Gegebenenfalls prüfen die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen Ladung und dazugehöriger Genehmigung. (2) Erachten die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht. (3) Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet. (4) Die durch die Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor. Artikel 5 Vorabprüfung Wird eine Genehmigung vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt, so kann sie anerkannt werden, sofern sie alle in Anhang V dieses Abkommens genannten Anforderungen erfüllt und keine weiteren Überprüfungen nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet werden. Artikel 6 Überführung in den freien Warenverkehr (1) In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben. Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen. (2) Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
ALLGEMEINES Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der…
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ABSCHNITT 1 FORMVORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSANTRÄGE Kongo hat sich im Rahmen des FLEGT-Prozesses, dem er sich angeschlossen hat, dazu verpflichtet, nur…
KAPITEL 1 FORMALITÄTEN FÜR ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 1 Jedes Unternehmen der zentralafrikanischen Holzwirtschaft, das von ihm…
KAPITEL 1 FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1) Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.