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ALLGEMEINER RAHMEN Die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Liberia in die Union richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft und der dazugehörigen Durchführungsverordnung . Nach diesen Verordnungen sind die Verfahren im Einzelnen den jeweiligen einzelstaatlichen Bedingungen anzupassen; insbesondere lassen sie einen gewissen Spielraum hinsichtlich der bei der Einfuhr in die Union für die Entgegennahme der FLEGT–Genehmigungen zuständigen Behörden, bei denen es sich um Zollbehörden oder andere einzelstaatliche Behörden handeln kann. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: 1) Kontrolle der Genehmigungsdokumente und 2) Beschau der Ladung zwecks Abgleich mit den Angaben in der Genehmigung. Dies soll die von Liberia durchgeführten Kontrollen ergänzen und sicherstellen, dass die bei der Einfuhr in die Union vorgelegten FLEGT-Genehmigungen dieselben sind, die von der liberianischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß ausgestellt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den liberianischen Behörden erteilt wurden. Es ist nicht die Aufgabe der zuständigen Behörden, das liberianische Legalitätssicherungssystem oder die Gültigkeit von Genehmigungen in Frage zu stellen. Mit derartigen Bedenken befasst sich nach den Artikeln 10, 19 und 24 dieses Abkommens der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. Artikel 1 Vorlage der Genehmigung (1) Die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf anderem schnellen Wege erfolgen. (2) Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde. Artikel 2 Prüfung der Gültigkeit der Genehmigungsunterlagen (1) Genehmigungen in Papierform müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen. Eine Genehmigung, die nicht die in Anhang IV genannten Bestimmungen und Spezifikationen erfüllt, ist ungültig. (2) Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. (3) Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (4) Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. (5) Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt. Artikel 3 Einholung weiterer Informationen (1) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen. (2) Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden. (3) Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. Artikel 4 Abgleich von Genehmigung und Ladung (1) Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht. (2) Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, so wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmend erachtet. (3) Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und FLEGT-Genehmigung, so kann sich die zuständige Behörde bei der Genehmigungsstelle um eine weitere Klärung bemühen. (4) Die Genehmigungsstelle kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (5) Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. (6) Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort erhält, so erkennt sie im Einklang mit Artikel 10 dieses Abkommens die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren. (7) Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn nach eventueller Einholung weiterer Informationen gemäß Artikel 3 dieses Anhangs oder nach einer weiteren Überprüfung gemäß Artikel 4 dieses Anhangs festgestellt wurde, dass die Genehmigung nicht für die in Frage stehende Ladung erteilt wurde. Artikel 5 Überprüfung vor Ankunft der Ladung (1) Eine Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden. (2) Die Genehmigung wird anerkannt, sofern sie alle Bestimmungen des Anhangs IV erfüllt und keine weitere Überprüfung nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet wird. Artikel 6 Sonstiges (1) Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor. (2) Kommt es bei der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den JIC verwiesen werden. Artikel 7 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (1) In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben. (2) Erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen. (3) Holzprodukte werden erst nach Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
ALLGEMEINES Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der…
Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit…
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KAPITEL 1 FORMALITÄTEN FÜR ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 1 Jedes Unternehmen der zentralafrikanischen Holzwirtschaft, das von ihm…
ABSCHNITT 1 FORMVORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSANTRÄGE Kongo hat sich im Rahmen des FLEGT-Prozesses, dem er sich angeschlossen hat, dazu verpflichtet, nur…
KAPITEL 1 FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1) Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.