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ABSCHNITT 1 EINLEITUNG Das Legalitätsprüfungssystem (Système de Vérification de la Légalité — SVL) der Republik Kongo gründet sich auf Gesetze und andere Vorschriften, Richtlinien und Standards. Das SVL ruht auf zwei wichtigen Säulen: — der Verwaltungskontrolle — und der Vor-Ort-Kontrolle. Das hier entwickelte SVL beruht auf der Überwachung, Kontrolle und Überprüfung, die im Rahmen der staatlichen Aufsicht über die Bewirtschaftung und Nutzung der Forstressourcen bereits praktiziert werden; jedoch werden diese Maßnahmen ausgebaut, um die Zuverlässigkeit des mit diesem Abkommen eingeführten FLEGT-Genehmigungssystems zu garantieren. Das SVL besteht aus folgenden Komponenten: 1. zwei Legalitätstabellen; 2. System der Rückverfolgbarkeit; 3. Überprüfung der Legalität des Forstbetriebs; 4. Überprüfung der Kontrolle der Lieferkette; 5. Erteilung der FLEGT-Genehmigungen; 6. unabhängige Überwachung. Die Umsetzung des SVL erfolgt durch: — zwei (2) Zentraldirektionen unter der Aufsicht der Generaldirektion Forstwirtschaft (Direction Générale de l’Economie Forestière — DGEF): die Forstdirektion und die Direktion für die Nutzung der Forstressourcen; — drei (3) Bezirksinspektionen unter der Aufsicht der Generalinspektion für Forstwirtschaft (Inspection Générale de l’Economie Forestière — IGEF): die Forstinspektion, die Inspektion für Fauna und Schutzgebiete und die Verwaltungs- und Justizinspektion; — zwölf (12) Departementsdirektionen in allen Departements des Landes (Brazzaville, Pointe-Noire, Kouilou, Niari, Lékoumou, Bouenza, Pool, Plateaux, Cuvette-Ouest, Cuvette, Sangha, Likouala) mit ihren Überwachungsbrigaden und Kontrollposten; — zwei (2) Stellen mit Verwaltungsautonomie: der Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (Service de Contrôle des Produits Forestiers à l’Exportation — SCPFE) mit seinen Nebenstellen und das Nationalzentrum für Inventur und Management der Wald- und Wildtierressourcen (Centre National d’Inventaire et d’Aménagement des Ressources Forestières et Fauniques — CNIAF); — die Dienststellen der Gewerbeverwaltung; — die Dienststellen der Justizverwaltung; — die Dienststellen der Zollverwaltung; — die Dienststellen der Steuerverwaltung; — die Dienststellen der Arbeitsverwaltung; — die Dienststellen der Umweltverwaltung; — die Dienststellen der Gesundheitsverwaltung; — die Dienststellen der Sozialversicherungsverwaltung (Caisse Nationale de Sécurité Sociale — CNSS); — die Forstunternehmen. Außerdem wird eine zivilgesellschaftliche Einrichtung zur Beobachtung der Aktivitäten der Forstunternehmen und zur Unterstützung bei der Entwicklung von Prüfverfahren geschaffen. Darüber hinaus wird das SVL von der unabhängigen Überwachungsinstanz geprüft. Die Zuständigkeiten der einzelnen SVL-Stellen werden in den nachfolgenden Abschnitten dargelegt. Die einzelnen Aufgaben der beteiligten Stellen sowie die erforderlichen Personalressourcen, einschließlich des für die einzelnen Posten benötigten Kompetenzniveaus sollen dagegen in der Systementwicklungsphase festgelegt werden. Ebenso wird bei der Organisation der Kontroll- und Prüfaufgaben den Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für potenzielle Interessenkonflikte besondere Aufmerksamkeit geschenkt. ABSCHNITT 2 GELTUNGSBEREICH Das SVL wird auf Holz aus ALLEN Quellen in Kongo und auf eingeführte Holzprodukte angewendet. Das gesamte in Kongo vermarktete Holz wird somit vom Legalitätsprüfungssystem erfasst. Die Legalitätsprüfung erstreckt sich somit auf den nationalen Markt und die Exportmärkte für alle in Anhang I aufgeführten Produkte, unabhängig davon, in welches Zielland sie geliefert werden. Das System erfasst auch Holz kongolesischen Ursprungs, das im Transit durch andere Länder (insbesondere Kamerun) befördert wird. ABSCHNITT 3 3.1. Legalitätstabellen Das SVL Kongos umfasst zwei Legalitätstabellen: (i) eine Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus kongolesischen Naturwäldern und (ii) eine Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus kongolesischen Plantagen (vgl. Anhang II). Die Tabellen enthalten Indikatoren und Verifikatoren zu folgenden Aspekten: — Existenz des Forstunternehmens; — legale Zugangsrechte zu den Forstressourcen und Erteilung der periodischen Genehmigungen; — Einhaltung der Bestimmungen zur Forsteinrichtung; — Einhaltung gewisser Bestimmungen im Bereich Nutzung und Verarbeitung; — Einhaltung der Umweltbestimmungen; — Korrektheit der Steuererklärungen und fristgerechte Zahlung der Abgaben und Sozialbeiträge; — Unterrichtung und Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen; — Achtung der Rechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen sowie die der Arbeitnehmer; — Einhaltung der Verpflichtungen im Bereich der Beteiligung an der sozioökonomischen Entwicklung. Die Legalitätstabellen definieren die Anforderungen an Unternehmen, die eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und Holzprodukte erzeugen oder verarbeiten. Die Indikatoren und Verifikatoren der Tabelle werden in zwei Gruppen unterteilt: (i) solche, die nicht zur Rückverfolgbarkeitskette gehören, und (ii) solche, die im Rahmen der Kette der Rückverfolgbarkeit überprüft werden. Im Unterabschnitt 3.2 wird die erste Gruppe behandelt, während in Abschnitt 4 die Indikatoren und Verifikatoren der zweiten Gruppe dargestellt werden. 3.2. Prüfverfahren Die Legalitätsprüfung erfolgt anhand von Dokumenten (Dokumentenkontrolle) und/oder anhand von Kontrollbesuchen. Die Überprüfung bestimmter Indikatoren und Verifikatoren kann einmalig in der Zeit des Bestehens des Unternehmens erfolgen (Gültigkeit der Nutzungsberechtigung, ordnungsgemäße Erstellung des Forsteinrichtungsplans). Andere Indikatoren und Verifikatoren erfordern eine periodische (monatliche, vierteljährliche oder jährliche) Überprüfung. Tabelle 1 stellt die wichtigsten Zuständigkeiten, Prüfmethoden und Prüfintervalle für Holz aus Naturwäldern dar. Die Prüfstrategie kann folgendermaßen zusammengefasst werden: 3.2.a.) Ebene eins: Kontrollen durch die zuständigen Dienststellen — Die Kontrolle, ob das betreffende forstwirtschaftliche Unternehmen rechtmäßig niedergelassen ist, wird von den Gewerbe-, Arbeits- und Steuerbehörden durchgeführt. — Sofern das Unternehmen Partei einer Vereinbarung zur Forsteinrichtung und Verarbeitung (CAT) oder einer Vereinbarung zur industriellen Holzverarbeitung (CTI) ist, enthält das von der Waldkommission genehmigte Antragsdossier die vom Forstkodex vorgeschriebenen einschlägigen Informationen (Satzung, Gewerbesteuer, Handelsregisternummer, Zulassung, Gewerbeschein usw.). Dies erlaubt der Forstverwaltung auch, einzelne Elemente in Bezug auf die Existenz des forstwirtschaftlichen Unternehmens zu kontrollieren. — Die periodischen Genehmigungen (Unternehmenszulassung, Jahreseinschlagsgenehmigung, Genehmigung zum Abschluss des Jahreseinschlags, Genehmigung zur Holzabfuhr) werden von der Departementdirektion für Forstwirtschaft anhand von Unterlagen erteilt, die die vorgeschriebenen Bestandteile enthalten, insbesondere das Gutachten über den Jahreseinschlag. Die Kopien der erteilten Genehmigungen und die dazugehörigen Unterlagen sind an die Generaldirektion Forstwirtschaft zu übermitteln. — Weitere Genehmigungen werden von den Steuer- und Zollbehörden erteilt und kontrolliert. — Durch Vor-Ort-Kontrollen kann sich die dezentrale Forstverwaltung über die Einhaltung der Bestimmungen zur Holznutzung und -verarbeitung Klarheit verschaffen. — Die Erarbeitung, die Validierung und die Überwachung der Umsetzung des Forsteinrichtungsplans für die jeweilige Forstkonzession werden anhand der Richtlinien und Standards für die Forsteinrichtung durchgeführt. — Die Durchführung der Geländearbeiten wird von der Forstdirektion und dem Nationalzentrum für Inventur und Management der Wald- und Wildtierressourcen mittels Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, über die Berichte angefertigt und an die IGEF übermittelt werden. — Die Inventarberichte über verschiedene Ressourcen, die soziökonomischen und ökologischen Studien und die Aufteilung der Forsteinrichtungseinheit (Unité forestière d’aménagement — UFA) in Einschlagsblöcke werden von einer interministeriellen Kommission der Wasser- und Forstverwaltung, der Landwirtschaftsverwaltung, der Raumordnungsverwaltung und der Umweltverwaltung untersucht und validiert. — Vor der Validierung des Forsteinrichtungsplans wird eine Kampagne zur Information der ortsansässigen Bevölkerung durchgeführt. — Der Forsteinrichtungsplan wird nach einer Sitzung, an der die Forstverwaltung, die örtlichen Behörden (Präfektur, Unterpräfektur, Departementrat, Dorfkomitees), die Dienststellen des Departements, Nichtregierungsorganisationen und Vertreter der indigenen Bevölkerungsgruppen teilnehmen, validiert. — Was die Einhaltung der Umweltvorschriften betrifft, so werden Kontrollen von der Departementdirektion für Umweltangelegenheiten (Beachtung der Vorschriften) und der Departementdirektion für Forstwirtschaft (im Rahmen der Überwachung der Umsetzung der Forsteinrichtungspläne der Forstkonzession) durchgeführt. — Der Begleit- und Bewertungsausschuss für den Forsteinrichtungsplan der Forstkonzession, dem alle Partner, die an der Bewirtschaftung der Forstkonzession mitwirken, angehören, hat ebenfalls die Möglichkeit, über die Einhaltung der Bestimmungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erhalt und dem Schutz der Umwelt Bericht zu erstatten. — Die Unterrichtung und Einbeziehung der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und die Achtung ihrer Rechte werden mittels Berichten über die Sitzungen des Forstunternehmens und dieser Gruppen kontrolliert. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen kann die Forstverwaltung ebenfalls Gespräche mit den beteiligten Bevölkerungsgruppen führen. — Die Sitzungsberichte der Begleit- und Bewertungsausschüsse für die Forsteinrichtungspläne geben ebenfalls Aufschluss über die Einhaltung der Verpflichtungen vonseiten des Forstunternehmens. — Die Achtung der Rechte der Arbeitnehmer wird von der Departementdirektion für Arbeit und von der Departementdirektion der Sozialversicherung (Caisse Nationale de Sécurité Sociale — CNSS) kontrolliert. — Die Verkehrsverwaltung übernimmt die Dokumentenkontrolle, um sicherzustellen, dass die verwendeten Beförderungsmittel und die beförderten Erzeugnisse den einschlägigen Vorschriften entsprechen. — Die Kontrollberichte dieser Stellen (Departementdirektion für Arbeit und Departementdirektion der CNSS, die Berichte der Gewerkschaftssitzungen bzw. der gemeinsamen Sitzungen der Gewerkschaften und des Forstunternehmens sind geeignete Eckpfeiler der Kontrolle. Die Modalitäten der Unterrichtung der IGEF über die Kontrollergebnisse auf Ebene eins sollen in der Systementwicklungsphase genauer definiert werden. In diesem Zusammenhang soll auch festgelegt werden, wie eine Behörde die IGEF über festgestellte Zuwiderhandlungen informieren soll. 3.2.b.) Ebene zwei: Prüfungen durch die IGEF Die IGEF hat die Gesamtverantwortung auf Ebene zwei im Rahmen der Prüfung — der Legalität des Forstbetriebs und — der Kontrolle der Lieferkette. Die Prüfung der Legalität des Forstbetriebs erfolgt durch die Generalinspektion für Forstwirtschaft im Zuge der unter Punkt 3.2.a genannten Kontrollen im Wege folgender Maßnahmen: — Besprechungen mit den lokalen Dienststellen der Forstverwaltung (Departementdirektion für Forstwirtschaft und Forstwirtschaftsbrigade), den übrigen beteiligten öffentlichen Verwaltungen und den Forstunternehmen; — Prüfung der einzelnen Unterlagen auf der Ebene der lokalen Forstverwaltung (Departementdirektion für Forstwirtschaft und Forstwirtschaftsbrigade), der übrigen beteiligten Behörden und der Forstunternehmen; — Vor-Ort-Kontrollen, soweit erforderlich. Vertreter der zivilgesellschaftlichen Einrichtung können ggf. an den Vor-Ort-Kontrollen teilnehmen und einen unabhängigen Bericht darüber anfertigen. Zu diesem Zweck hat die IGEF die Pflicht sicherzustellen, dass die übrigen an der Kontrolle beteiligten Institutionen (Handel, Arbeit, Steuern, Landwirtschaft, Raumplanung, Umwelt, CNSS usw.) ihre Aufgaben erfüllt und die erforderlichen Kontrollergebnisse erzielt haben. Dies geschieht am besten durch Vor-Ort-Besichtigungen bei den betreffenden Einrichtungen, Dokumentenkontrolle und Überprüfung der verfügbaren Datenbanken. Die Kontrollergebnisse der Ebene eins werden von der IGEF zuerst überprüft und dann validiert. Dieses Überprüfungsergebnis der Ebene zwei und die Validierung werden nach den Modalitäten, die in der Systementwicklungsphase festgelegt werden, schriftlich festgehalten. Aufgrund dieser Prüfung wird ein Legalitätszertifikat ausgestellt, das dem Antragsteller ausgehändigt wird. Die Legalität eines Unternehmens wird anhand der Indikatoren und Verifikatoren unter zweierlei Gesichtspunkten geprüft: zum einen müssen in dem Jahr, das dem Antrag auf das Legalitätszertifikat vorausgeht, die an die Indikatoren und Verifikatoren geknüpften Legalitätsbedingungen erfüllt sein, zum anderen dürfen im laufenden Jahr keinerlei Verstöße gemeldet worden sein. Das Legalitätszertifikat ist ein Jahr lang gültig. Vor dem Ablauf der Geltungsdauer des Zertifikats wird eine neue Prüfung der IGEF geplant und durchgeführt, damit ein Legalitätszertifikat für das folgende Jahr ausgestellt werden kann. Kann diese neue Prüfung aus Gründen, die nicht vom Unternehmen abhängen, nicht fristgerecht durchgeführt werden, so kann das Zertifikat höchstens um 6 Monate verlängert werden. 3.3. Prüfung der Legalität innerhalb der zertifizierten Forstkonzessionen Die einzelnen Standards der Stellen für private Zertifizierung der Forstkonzessionen in Kongo (FSC, OLB, TLTV) berücksichtigen die wichtigsten Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren im Hinblick auf: — die rechtmäßige Niederlassung des Unternehmens; — den Besitz der regelmäßig erneuerten Gewerbeerlaubnisse; — die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Bestimmungen; — die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen Forsteinrichtung, Holzgewinnung, Holzverarbeitung und Steuern; — die Einhaltung der Umweltbestimmungen; — die Durchführung von Subunternehmer-Tätigkeiten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine formale Bewertung der privaten Zertifizierungsstandards für Forstkonzessionen in Kongo (der Standards von FSC, OLB, TLTV, die zurzeit in Kongo verwendet werden, und etwaiger anderer Standards) anhand der Legalitätstabelle soll von der IGEF in der Systementwicklungsphase durchgeführt werden. Der Bericht über diese Bewertung wird veröffentlicht. Fällt diese Bewertung positiv aus, wird das private Zertifizierungssystem von der IGEF genehmigt. Diese Genehmigung wird öffentlich gemacht. Damit wird die Vergabe des Legalitätszertifikats durch die IGEF an Unternehmen möglich, die ein solches Zertifizierungsverfahren ohne direkte Kontrolle durch die IGEF durchlaufen haben, so dass eine doppelte Legalitätsprüfung in den betreffenden Forstkonzessionen vermieden wird. Gleichwohl hat das Forstunternehmen, um dessen Zertifizierung es geht, alle Prüfberichte des privaten Zertifizierungssystems an die IGEF zu übermitteln, damit diese die Legalität nachvollziehen und das Legalitätszertifikat für das betreffende Unternehmen ausstellen kann. Außerdem muss dieses die IGEF unverzüglich über die Aussetzung oder den Entzug von privaten Zertifikaten informieren. In der Systementwicklungsphase sollen die Modalitäten der Korrekturmaßnahmen im Rahmen der privaten Zertifizierungssysteme näher erläutert werden. 3.4. Nichtbeachtung der Tabelle Im Rahmen des SVL werden die Fälle von Nichteinhaltung der Legalität nach den in Kongo geltenden Rechtsvorschriften behandelt. Die gegenwärtigen Bestimmungen sollen um eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen ergänzt werden. Im Falle der Nichtbeachtung der Tabelle werden alle Maßnahmen getroffen, um das Legalitätszertifikat zu entziehen und die Ladungen, für die ein FLEGT-Genehmigungsantrag gestellt wurde, gegebenenfalls zu beschlagnahmen. Das Legalitätszertifikat kann von der IGEF somit im Falle von Handlungen, die den Anforderungen des FLEGT-Systems zuwiderlaufen und von der IGEF und/oder dem gemeinsamen Ausschuss zur Umsetzung des Abkommens ordnungsgemäß festgestellt wurden, aufgehoben werden. In der Systementwicklungsphase soll ein Leitfaden mit Richtlinien für die Behandlung von Fällen von Nichtbeachtung der Indikatoren der Legalitätstabelle und/oder des Systems der Rückverfolgbarkeit entwickelt werden. Darin werden unter anderem die Behandlung solcher Verstöße, einschließlich der Nichtbeachtung vorgeschriebener Fristen, gegebenenfalls notwendige Korrekturmaßnahmen sowie die Zuständigkeit der einzelnen Akteure erläutert. Die Modalitäten des Umgangs mit den Informationen über solche Verstöße und deren Verbreitung sollen ebenfalls in der Systementwicklungsphase definiert werden. Tabelle 1: Kontrolle und Überprüfung von nicht mit der Rückverfolgungskette verbundenen Verifikatoren für Holz aus Naturwäldern Legalitätsaspekt Indikator/Verifikator Kontrollzuständigkeit auf Ebene eins Prüfmethoden Häufigkeit der Prüfungen Rechtmäßige Niederlassung des Unternehmens — Registrierung des Unternehmens bei den zuständigen Behörden (1.1): · — Handelsgewerbeschein (1.1.1); · Gewerbeverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Aufnahmebescheinigung der CNSS (1.1.2.1); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Zulassung (1.1.3.1); · DDEF/Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Gewerbeschein (1.1.3.2); · DDEF/Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Gerichtsentscheidung (1.2.1.1); · Justizverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Aussetzungsvermerk (1.2.2.1); · Justizverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Niederlassungsbescheinigung (1.1.2.2); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Handels-, Kredit- und Immobilienregister (1.1.1.2). · Gewerbeverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich Legale Zugangsrechte zu den Forstressourcen (2) — Einhaltung der Schritte bis zur Erteilung eines Nutzungsrechts (2.1.1) · — Gebietserlaubnis (Ausschreibungsbeschluss (2.1.1.1), Protokoll der Waldkommission (2.1.1.2), Mitteilung der Genehmigung (2.1.1.3), Aushandlung der Vereinbarung (2.1.2.1), Sondererlaubnis (2.1.2.2) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal innerhalb der CTI/CAT-Geltungsdauer — Periodische Genehmigungen zur Ausübung der Unternehmenstätigkeit (2.2): · — Erschließungs-, Jahreseinschlags-, Endeinschlags-, Abfuhrgenehmigung (2.2.2.1) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung der Departementdirektion für Forstwirtschaft 1 Mal jährlich — Kontrollberichte über Jahreseinschlag, Endeinschlag und nicht abgeräumtes Holz (2.2.1.2) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung der Departementdirektion für Forstwirtschaft 1 Mal jährlich — Gewerbesteuer (2.2.3.1), Zulassung des zugelassenen Zollagenten (2.2.3.2) · Zollverwaltung,Steuerverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Zulassung (2.2.3.3). · DDEF/Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich Einhaltung der Bestimmungen über die Forsteinrichtung — Übereinstimmung des Inventarberichts, der zusätzlichen Studien und des Forsteinrichtungsplans mit den Standards und Richtlinien für die Bewirtschaftung der Forstkonzessionen (4.3.1) (Berichte über zusätzliche Studien (4.3.3.2), Inventarbericht (4.3.3.1), Forsteinrichtungsplan) (4.3.3.3); · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle (Prüfung der Berichte) 1 Mal während der Ausarbeitung des Forsteinrichtungsplans — Validierung der Inventarberichte, der zusätzlichen Studien und des Forsteinrichtungsplans durch die Forstverwaltung und die an der Bewirtschaftung der Konzession beteiligten Akteure (Jahreseinschlagsgenehmigung (4.3.3.2), Berichte über die Sitzungen zur Validierung der Inventarberichte, der zusätzlichen Studien und des Forsteinrichtungsplans (4.3.2.1/4.3.2.2), Bericht der Sitzung zur Validierung des Wirtschaftsplans) (4.3.3.1). · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle (Prüfung der Berichte) 1 Mal während der Ausarbeitung des Forsteinrichtungsplans Einhaltung der Bestimmungen im Bereich Holzernte und -verarbeitung (4) — Waldkarten standardmäßig erstellt (4.4.1) Waldkarten (4.4.1.1) Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung (4.4.1.2); · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich — Das Holzunternehmen übt seine gesamten Holzgewinnungstätigkeiten innerhalb seiner Konzession und innerhalb der Grenzen des festgesetzten Jahreseinschlags aus (4.4.2) (Jahreseinschlagsgenehmigung (4.4.2.1), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung (4.4.2.2), Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft und der Zentralverwaltung (4.4.2.3); · DDEF Brigaden Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich — Straßen vorschriftsgemäß gebaut (4.5) (Forsteinrichtungsplan (4.5.1.1), Ernteplan (4.5.1.2), Straßenkarte (4.5.1.3), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.5.1.4) · DDEF Brigaden Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich — Das Holzunternehmen beachtet die Vorschriften und den Forsteinrichtungsplan hinsichtlich der Baumarten und Volumina, die entnommen werden dürfen. (4.6.1) (Forsteinrichtungsplan, Jahresnutzungsplan, Jahreseinschlagsgenehmigung, Einschlagsbuch, Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle Vor-Ort-Überprüfung, SIGEF-Abfrage 1 Mal monatlich — Das Holzunternehmen hält die in den Vorschriften und im Forsteinrichtungsplan festgelegten Fälldurchmesser ein. (4.6.1) (Forsteinrichtungsplan (4.6.1.1), Nutzungsplan (4.6.1.2), Jahreseinschlagsgenehmigung (4.6.1.3), Einschlagsbuch (4.6.1.4), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.6.1.5)) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle Vor-Ort-Überprüfung, SIGEF-Abfrage 1 Mal jährlich — Nichtaufgabe von Holz (4.7) (Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft 4.7.1.1/4.7.1.2), Einschlagsbuch (4.7.1.3)) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich — Das Holzunternehmen beachtet die vorgeschriebene Verarbeitungsquote (4.8.1) (Aufzeichnungen über die Jahresproduktion (4.8.1.1), Bericht des Kontrolldienstes für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (4.8.1.2), Prüfbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft über die Jahresproduktion (4.8.1.3) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung, SIGEF-Abfrage 1 Mal jährlich — Konformität der betrieblichen Anlagen mit den Vorgaben des Pflichtenhefts der Vereinbarung (4.8.2) (Vereinbarung (4.8.2.1), Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.8.2.2)) · DDEF Brigaden Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich — Förderung der Vergabe von Unteraufträgen zur Verwertung von aufgegebenem Holz und der Verarbeitungsnebenprodukte (4.12.2) (Vertrag (4.12.2.1)); · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich — Das Holzunternehmen stellt sicher, dass alle seine Subunternehmer die erforderlichen Genehmigungen haben und ihre Angestellten vorschriftsmäßig bezahlen. (4.12.1) (Von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen (4.12.1.1) Werkvertrag (4.12.1.2)) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich — Beitrag zur örtlichen sozioökonomischen Entwicklung (4.9.1) (Pflichtenheft der Vereinbarung (4.9.1.1), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.9.1.2), Kontroll- und Tätigkeitsberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.9.1.3) · Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung 2 Mal jährlich — Finanzierung des lokalen Entwicklungsfonds verwirklicht (4.9.2) (Scheckkopien (4.9.2.1), Sitzungsberichte des Fondsverwaltungsausschusses (4.9.2.2)) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle und Vor-Ort-Überprüfung 2 Mal jährlich — Soziale und kulturelle Infrastrukturen entsprechen der Planung und den nationalen Standards. (4.9.3) (Pflichtenheft (4.9.3.1), Kontrollberichte der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.9.3.2/4.9.3.3), Prüfberichte Städtebau und Wohnen (4.9.3.4)); · DDEF Brigaden Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich Korrektheit der Steuererklärungen und Zahlung der Abgaben und Sozialbeiträge — Korrektheit der Steuererklärungen (4.10); · — Einkommensteuererklärung (4.10.1.1); · Steuerverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Zollanmeldung (4.10.2.1); · Zollverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Ausfuhranmeldung (4.10.2.2) · Zollverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Einfuhranmeldung (4.10.2.3) · Zollverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Bilanz des Unternehmens (4.10.3.1); · Steuerverwaltung und DDEF Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Jahreslohnmeldung (4.10.3.2); · Brigaden Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Fristgerechte Zahlung der Forstabgaben (4.11.1) (Scheckkopien (4.11.1.1), Verzeichnis der Abgaben/Zahlungsquittung (4.11.1.2)); · DDEF Brigaden — Dokumentenkontrolle · 1 Mal monatlich — Vor-Ort-Überprüfung · 2 Mal jährlich — Das Holzunternehmen entrichtet regelmäßig alle Einfuhrabgaben und -gebühren (4.11.2) (entrichtete Zölle und sonstige Abgaben (4.11.2.1), Scheckkopien (4.11.2.2), Zahlungsbeleg (4.11.2.3), Niederlassungsvereinbarung (4.11.2.4)); · Steuerverwaltung und Zollverwaltung — Dokumentenkontrolle · 1 Mal monatlich — Vor-Ort-Überprüfung · 2 Mal jährlich — Das Holzunternehmen entrichtet fristgerecht alle in Kongo anfallenden Steuern und sonstigen Abgaben. (4.11.3) (Scheckkopien (4.11.3.1), Zahlungsbelege (4.11.3.2)); · Steuerverwaltung — Dokumentenkontrolle · 1 Mal monatlich — Vor-Ort-Überprüfung · 2 Mal jährlich — Das Holzunternehmen zahlt seine Beiträge zum Fälligkeitstermin. (4.11.4) (Zahlungsbescheinigung (4.11.4.2), Scheckkopien/Einzahlungsschein (4.11.4.2)) · Steuerverwaltung — Dokumentenkontrolle · 1 Mal monatlich — Vor-Ort-Überprüfung · 2 Mal jährlich — Das Holzunternehmen nimmt fristgerecht seine Überweisungen in den Bereichen Forstwirtschaft, Zoll, Steuern, Handel und Sozialversicherung vor. (4.11.5) (Protokolle über Verstöße (4.11.5.1), Überweisungsbelege (4.11.5.2), Scheckkopien (4.11.5.3), Zahlungsbeleg (4.11.5.4)) · Steuerverwaltung, DDEF, Brigaden — Dokumentenkontrolle · 1 Mal monatlich — Vor-Ort-Überprüfung · 2 Mal jährlich Einhaltung der Umweltgesetze und -verordnungen — Einhaltung der Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsstudien (4.1.1) (Zulassung des Beratungsbüros (4.1.1.1), Verträglichkeitsstudien (4.1.1.2), Bericht über die Sitzung zur Validierung der Verträglichkeitsstudien (4.1.1.3)) · Umweltverwaltung — Dokumentenkontrolle · 1 Mal während der Durchführungsphase der Studie — Biologische Vielfalt (4.1.2) (Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Prüfungen (4.1.2.1), Tätigkeitsberichte der und Kontrollbericht der DDEF (4.1.2.2), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.1.2.3)) · Umweltverwaltung — Vor-Ort-Überprüfung · 1 Mal jährlich — Berichte des Überwachungsausschusses für den Forsteinrichtungsplans · 1 Mal jährlich — Gesundheit und Verbesserung der sanitären Bedingungen in den Unterkünften und Werksanlagen (4.1.3) (Beschluss zur Zulassung des Personals des Gesundheitszentrums des Unternehmens (4.1.3.1), Beschluss des Gesundheitsministeriums zur Bewilligung der Unternehmenstätigkeit (4.1.3.2), Sitzungsprotokolle des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit (4.1.3.3), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.1.3.4)); · Gesundheitsverwaltung Umweltverwaltung — Vor-Ort-Überprüfung · 1 Mal jährlich — Einhaltung der Bestimmungen in folgenden Bereichen: · — Abfallbehandlung (4.2.1) (Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.2.1.1), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.2.1.2)) · Gesundheitsverwaltung Umweltverwaltung — Vor-Ort-Überprüfung · 1 Mal jährlich — Schutz der Fauna (4.2.2) (Betriebsordnung (4.2.2.1), Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft (4.2.2.2), Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (4.2.2.3)) · Forstverwaltung — USLAB-Berichte · 2 Mal jährlich — Berichte des Begleitausschusses für den Forsteinrichtungsplan · 1 Mal jährlich Unterrichtung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen und deren Einbeziehung in die Bewirtschaftung der Forstkonzession — Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der ortsansässigen Bevölkerungsgruppen (3.1) · — Bericht bzw. Protokoll über die Sitzungen des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (3.1.1.1) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Berichte bzw. Protokolle der Informationssitzungen (3.1.2.1); · DDEF Brigaden Vor-Ort-Überprüfung, Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Konfliktbegleitung und -lösung (3.3): · — Berichte über Veranstaltungen zur Abstimmung zwischen Unternehmen und Bevölkerungsgruppen (3.3.1.1/3.3.2.1) · DDEF Brigaden Vor-Ort-Überprüfung, Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich Achtung der Rechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen sowie die der Arbeitnehmer — Das Unternehmen achtet die Sitten, Gebräuche und Gewohnheitsrechte der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen (3.2.1) · — Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan (3.2.1.1) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Bericht der Kontrollmission der Departementdirektion für Forstwirtschaft (3.2.1.2) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Das Unternehmen hält seine Verpflichtungen gegenüber den ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen ein (3.2.2): · — Bericht des Begleit- und Bewertungsausschusses für den Forsteinrichtungsplan; (3.2.2.3) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Pflichtenheft/Absichtserklärung (3.2.2.1); · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Kontrollbericht der Departementdirektion für Forstwirtschaft; (3.2.2.2) · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Bei Zerstörung von Vermögensgegenständen der ortsansässigen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Holzunternehmen entsprechen die Entschädigungen den rechtlichen Vorgaben. (3.2.3): · — Verzeichnis der Entschädigungen und Protokolle (3.2.3.1); · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Empfangsbestätigung für Entschädigungsleistungen (3.2.3.2); · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Die Sozialpartner des Unternehmens sind über ihre Rechte ausreichend informiert (3.4 schließt die Indikatoren 3.4.1/3.4.2/3.4.3 mit ein) · — Vorhandensein von Belegschaftsvertretern und Gewerkschaftssektionen (3.4.1.1); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Vorhandensein von Räumlichkeiten für die Gewerkschaften (3.4.1.2); · Forstverwaltung, Arbeitsverwaltung Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich — Vorhandensein von Beschwerde und Forderungsheften (3.4.1.3); · Forstverwaltung, Arbeitsverwaltung, Vor-Ort-Überprüfung 1 Mal jährlich — Bildungsurlaubsnachweis (3.4.2.1) · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Verfügbarkeit der Unterlagen (3.4.3.1) · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Das Unternehmen achtet die Rechte der Arbeitnehmer (3.5 schließt die Indikatoren 3.5.1 bis 3.5.5 mit ein) · — Sitzungsprotokolle (3.5.1.1); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Beschwerdeheft; · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Verzeichnis des Arbeitgebers (3.5.2.1); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Arbeitsvertrag (3.5.2.2); · Forstverwaltung, Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Aushang der Betriebsordnung (3.5.2.3); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Liste der bei der CNSS eingetragenen Arbeitnehmer (3.5.2.4) · Arbeitsverwaltung Forstverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Bestätigte Lohnbücher (3.5.3.1.); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Lohnzettel (3.5.3.2); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Berichte des Ausschusses für Hygiene und Sicherheit (3.5.4.1); · Gesundheitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Verzeichnis der ärztlichen Untersuchungen (3.5.4.2); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Verzeichnis der Arbeitsunfälle (3.5.4.3); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Sozialversicherungsregister (3.5.4.4); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Bericht über die Begleitung und Bewertung des Forsteinrichtungsplans (3.5.4.5); · DDEF Brigaden Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Aushang der Arbeitszeiten (3.5.5.1); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Genehmigung von Überstunden durch die Departementdirektion für Arbeit (3.5.5.2); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Kopie des an das Arbeitsamt (ONEMO) übermittelten Stellenangebots (3.5.6.1); · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Arbeitsvertrag (3.5.6.2) · Arbeitsverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Das Unternehmen setzt als Subunternehmer nur ordnungsgemäß tätige Firmen ein (4.12 schließt die Indikatoren 4.12.1 bis 4.12.3 mit ein) · — Von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigungen (4.12.1.1) · Arbeitsverwaltung, DDEF Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Werkvertrag (4.12.1.2/4.12.3.1) · Arbeitsverwaltung, DDEF Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Vertrag (4.12.2.1) · Arbeitsverwaltung, DDEF Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Vertrag über die Bereitstellung von Personal (4.12.3.2) · Arbeitsverwaltung, DDEF Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich Das Unternehmen hält die Holztransport- und -vermarktungsvorschriften ein — Der Holztransport entspricht den geltenden Vorschriften. (5.1 schließt die Indikatoren 5.1.1 bis 5.1.4 mit ein) · — Fahrzeugregister (5.1.1.1) · Transportverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Fahrzeugschein (5.1.1.2) · Transportverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Versicherung (5.1.1.3) · Transportverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Beförderungsgenehmigung (5.1.2.1) · Transportverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Seetüchtigkeitszeugnis (5.1.2.2) · Transportverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Zulassung (5.1.2.3/5.1.2.4) · Transportverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich — Nachweis der Eignung des Fahrzeugs (5.1.3.1) · Transportverwaltung Dokumentenkontrolle 1 Mal jährlich Analog soll in der Systementwicklungsphase eine ähnliche Tabelle für Sondererlaubnisse und für Holz aus Plantagen entwickelt werden. ABSCHNITT 4 4.1. Grundsätze der Kontrolle der Lieferkette/System der Rückverfolgbarkeit Kongo verfügt über ein System der Rückverfolgbarkeit von Holzerzeugnissen mit folgenden vier (4) Hauptaspekten: — Ursprung oder Herkunft der Erzeugnisse; — Identifizierung der Erzeugnisse durch Kennzeichnung; — Registrierung der Basisdaten der Erzeugnisse auf einem Datenträger mit eigener Rückverfolgungsmöglichkeit; — Überwachung der Erzeugnisse. Dieses System gründet sich auf das Gesetz 16-2000 vom 20. November 2000 zum Forstkodex und die wichtigsten Bestimmungen zu seiner Durchführung, insbesondere das Dekret 2002-437 vom 31. Dezember 2002 über die Voraussetzungen zur Bewirtschaftung und Nutzung der Wälder. Die Rechtsvorschriften über die Rückverfolgbarkeit betreffen vier (4) Hauptaspekte (Ursprung oder Herkunft, Identifizierung des Erzeugnisses durch Kennzeichnung, Registrierung der Basisdaten, Überwachung der Erzeugnisse): — Das Forstunternehmen ist verpflichtet, auf einer genau festgelegten Fläche, Jahreseinschlag genannt, ein Holzvolumen, das dem Jahreshöchstvolumen (Volume Maximum Annuel — VMA) entspricht und von der Forstverwaltung genehmigt wird, zu entnehmen. Diese mithilfe des geografischen Informationssystems (GIS) georeferenzierbare Fläche ist der Ursprungs- bzw. Ausgangspunkt der zum Abholzen genehmigten Erzeugnisse. Der Jahreseinschlag setzt sich zusammen aus Flächen, auf denen die schlagbaren Bäume vollständig gezählt und die Baumfüße mit weißer Farbe markiert werden. Die Zählergebnisse werden auf eine Karte im Maßstab 1:20 000 und eine Karte bzw. Skizze im Maßstab 1:50 000 übertragen, so dass daraus die Gesamtheit der Lagerplätze, Straßen und Erdwege hervorgeht, die bereits bestehen oder noch angelegt werden. Auf der Basis der von den Forstunternehmern angegebenen Daten prüft die Forstbehörde die Genauigkeit der Auszählungen und der für den Jahreseinschlag festgelegten Grenzen, bevor sie die Einschlagsgenehmigung erteilt. — Das Unternehmen hat in Bezug auf jeden gefällten Baum folgende Pflichten: — Angabe des Entnahmeorts: Zählkarte für den Jahreseinschlag; — Registrierung der gezählten Bäume, die in die Jahreshöchstmenge eingehen, in den Kartierungsunterlagen, wobei die Zählkarte für jede Parzelle die Anzahl der Bäume pro Art ausweist; — Kennzeichnung des Stamms, des Stumpfs, des Stocks, der Blöcke und Abschnitte aus diesem Stamm durch eine eingetragene Marke des Unternehmens: ein dreieckiges Zeichen mit dem Unternehmensemblem, der Tarifzone und der Fällnummer; — Verzeichnen der Stämme und Blöcke in den Einschlags-, Werks-, und Ausfuhrunterlagen (Einschlagsbuch, Fahrtenheft, Werkseingangsverzeichnis für Rohholz, Spezifikationsblatt). · — Die monatliche Übermittlung des Stands der Erzeugung, aufgeschlüsselt nach Baumart und Verwendungszweck, an die Forstverwaltung. Am Ende des Jahres muss der Forstverwaltung die jährliche Produktionsmenge nach Baumart und Verwendungszweck vorgelegt werden. — Die zuständigen Dienststellen der Forstverwaltung übernehmen die Überwachung und die Kontrollen: — die Generaldirektion Forstwirtschaft mit ihren: — Zentraldirektionen (Forstdirektion, Direktion für die Nutzung der Forstressourcen, — zwölf (12) Departementdirektionen (Brazzaville, Pointe-Noire, Kouilou, Niari, Lékoumou, Bouenza, Pool, Plateaux, Cuvette-Ouest, Cuvette, Sangha, Likouala) und ihren Brigaden und Kontrollposten; · — die Generalinspektion für Forstwirtschaft mit drei Bezirksinspektionen; — die Kontrollstelle für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse und ihre Zweigstellen in den Departements. · Zudem können Vertreter der zivilgesellschaftlichen Einrichtung die IGEF auf ihren Vor-Ort-Kontrollen begleiten und sich ein eigenes Bild machen. 4.2. Schema der Rückverfolgbarkeit von Holz aus Naturwäldern 4.2.a) Vereinbarungen Für die Rückverfolgbarkeit von Holz aus Naturwäldern, das im Rahmen der Forstkonzessionen auf der Basis von Nutzungsvereinbarungen (Vereinbarung zur Forsteinrichtung und Verarbeitung oder Vereinbarung zur industriellen Verarbeitung) gewonnen wurde, sind acht (8) Schritte von Bedeutung: — Schritt 1: Vorbereitung und Beantragung des Jahreseinschlags (Zählkarte, Straßenkarte usw.); — Schritt 2: Überprüfung der Grenzen und der Zählergebnisse, dann Erteilung der Genehmigung zum Jahreseinschlag; — Schritt 3: Entnahme des Holzes (Einschlag, Kappung/Fällen samt Stock, Rücken, Querschneiden bzw. Blockzuschneiden); — Schritt 4: Lagerung der Blöcke auf den einzelnen Lagerplätzen (Forstlager, Ausfuhrlager, Werkslager); — Schritt 5: Beförderung der Holzerzeugnisse: Blöcke von den Forstlagern zu den Verarbeitungsstätten/Exporthäfen/heimischen Märkten; verarbeitetes Holz von den Verarbeitungsstätten zum Exporthafen/heimischen Markt; — Schritt 6: lokale Verarbeitung der Blöcke (erste, zweite und weitere Verarbeitungsstufen); — Schritt 7: Ausfuhr der Holzerzeugnisse vom Exporthafen aus (Hafen von Pointe-Noire in Kongo oder Douala in Kamerun); — Schritt 8: Verbringung zur Vermarktung auf den heimischen Märkten. Mit dem Legalitätsprüfungssystem wird das bestehende System durch folgende Schritte verbessert: — Schritt 1: Die Kennzeichnung der Bäume wird durch eine Prospektionsnummer für jeden einzelnen Baum ergänzt, dessen Position anschließend auf einer Karte angegeben werden muss. Zusätzlich werden ein Nummerierungsblatt oder -verzeichnis für prospektierte Bäume und/oder Flurkarten mit der georeferenzierten Positionierung der Bäume erstellt. — Schritt 2: Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder die CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung im Bereich der Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse der systematischen Inventarisierung des Jahreseinschlags bei. — Schritt 3: Die Kennzeichnung der Stämme wird durch die Angabe des Einschlagsdatums oder Einschlagsjahrs und die Nummer des Jahreseinschlags verbessert. Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder die CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung im Bereich der Überwachung des Jahreseinschlags bei. Zudem werden die Tagesproduktionsberichte (Fällen, Kappung/Fällen samt Stock, Holzabfuhr/Rückung usw.), die Flurblätter oder -karten mit Positionierung der Bäume im Rahmen der Jahreshöchstmenge und die Einschlagsberichte in die Pflichtunterlagen aufgenommen. Die Überprüfung der Baumstümpfe kann nur in festgestellten Streitfällen erfolgen. Zu diesem Zweck nehmen die Brigadebediensteten eine Überprüfung der Stümpfe vor, um eine Bestandsaufnahme anzufertigen. — Schritt 4: Die Kennzeichnung der Blöcke wird durch einen Code mit Angabe der Bestimmung (Werk oder Ausfuhr) verbessert. Außerdem müssen die Blöcke nach ihrer Verwendung geordnet und abgepackt werden (lokale Verarbeitung oder Export). Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder die CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung im Bereich der Überwachung des Jahreseinschlags bei. Zudem werden Tagesproduktionsberichte (Einschlag, Kappung, Rückung usw.), die Flurblätter oder -karten mit Positionierung der Bäume im Rahmen der Jahreshöchstmenge und die Einschlagsberichte in die Pflichtunterlagen aufgenommen. — Schritt 6: Das Registrieren der Hölzer wird durch Tagesproduktionsblätter und ein Werksausgangsverzeichnis für verarbeitetes Holz verbessert. Das neue Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit für Holz aus Naturwäldern, die auf der Basis einer Nutzungsvereinbarung bewirtschaftet werden, sieht folgendermaßen aus: Tabelle 2: Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit von Holz, das auf der Basis von Nutzungsvereinbarungen genutzt wird Schritte Maßnahmen Zuständigkeit für die Maßnahmen Zu codierende Daten Zuständigkeit für die Codierung/vorhandene Unterlagen Überprüfung (physische und Dokumentenkontrolle) und Kontrollhäufigkeit Datenabgleich 1. Vorbereitung und Beantragung des Jahreseinschlags · — Erstellung des Betriebsinventars — Erstellung des Inventarberichts und der thematischen Karten des Jahreseinschlags — Abfassung und Einreichung der Antragsunterlagen für den Jahreseinschlag — Kennzeichnung der Bäume mit einer Prospektionsnummer — Georeferenzierung der prospektierten Bäume · Das Forstunternehmen führt systematische Zählungen der haubaren Bäume durch und kennzeichnet sie mit weißer Farbe. — Fläche des AAC — Haubarer Baumbestand (durchschnittl. Volumen nach Kubierungstabelle sowie Baumarten) — Nummer der AAC-Parzellen — geografische Position der haubaren Bäume — durchschnittliches Volumen nach Kubierungstabelle (Richtwert) · — Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der zu fällenden Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Auszählberichte und Gutachten über den Jahreseinschlag sowie Kartierung des Jahreseinschlags. · — Brigade: Gutachten über Jahreseinschlag/Forstunternehmen und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Kontroll- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Die Prüfung der Kohärenz mit dem Einrichtungsinventar wird bei Schließung des letzten Erntegebiets der Forstproduktionseinheit (Unité Forestière de Production — UFP) durchgeführt. Die Forstproduktionseinheit ist eine Untergliederung des Forsteinrichtungsplans mit 5 AAC 2. Überprüfung und Zuteilung des Jahreseinschlags · Überprüfung der systematischen Zählungen — Überprüfung der Produktionskapazität des Forstunternehmens — Erstellung des Gutachtens über den Jahreseinschlag · Die DDEF/Brigade prüft die Genauigkeit der Auszählungsergebnisse durch erneutes Zählen in 5 % der betreffenden Parzellen sicher. — Ergebnisse (Gesamtbestand und Arten) der nachgezählten Fällbäume — geografische Position der Bäume · — Die Brigaden legen der IGEF Berichte über ihre Ergebnisse vor. — Wichtigste Unterlagen: Jahreseinschlagsgenehmigung und Kartierung des Jahreseinschlags. · — DDEF: Einsätze/Berichte über Vor-Ort-Kontrollen und Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der bei der ersten und der zweiten Zählung ermittelten Baumzahl 3. Holzentnahme · — Aussonderung und Zählung vor dem Einschlag — Holzproduktion (Einschlag, Kappung/Fällung mit Stock, Abfuhr, Rückung, Querschneiden der Blöcke) — Kennzeichnung der Stämme, Stümpfe und Blöcke durch eine Fällnummer mit einem Strichcode-Etikett und dem Firmensiegel, — Verzeichnen der Stämme und Blöcke in den Einschlagsunterlagen — Kennzeichnung durch Fälljahr und Nummer des Jahreseinschlags · Das Forstunternehmen vermisst jeden Block und kennzeichnet ihn mit einem Strichcode. Die Nummer des Strichcodes stimmt nicht mit der Prospektionsnummer überein. — Art — Länge — Durchmesser — Volumen — Entnahmegebiet — Fällnummer der Bäume/Strichcodes Der Strichcode soll — insbes. um den Kohärenztest durchführen zu können — mit folgenden Informationen verknüpft werden: AAC-Nr., Name des Holzerzeugers, Jahr der Erzeugung, AAC-Fläche, Nr. der betr. Parzellen — Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der gefällten Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF, Kartierung des Jahreseinschlags und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — Brigade/DDEF: Produktionsberichte/Kontrollberichte/Vor-Ort-Einsätze und Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der gefällten Bäume nach Baumartkategorie mit der Angabe in der Jahreseinschlagsgenehmigung von Schritt 1. Die Jahreshöchstmenge (m3) ist kein geeigneter Indikator, da der Jahreseinschlag auf der Basis eines anhand der Kubierungstabelle ermittelten Richtwertes festgelegt wurde. 4. Lagerung der Blöcke · Querschneiden und Zuweisung der Blöcke (lokale Verarbeitung oder Export) — Erstellen der Spezifikationsblätter — Erstellen der Exportscheine — Kennzeichnung der Holzblöcke mit den Strichcodes entsprechend dem Strichcode auf dem Stamm — Anordnung der Blöcke je nach Zweckbestimmung (lokale Verarbeitung oder Export) · Das Forstunternehmen scannt alle Strichcodes — Nummer der Blöcke/Strichcodes · — Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der vorbereiteten Blöcke und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — Brigade/DDEF: Vor-Ort-Kontrollen und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit — SCPFE-Außenstellen: Kontrollberichte über Abmessungen und Volumen der Blöcke · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Baumnummern/Strichcodes von Schritt 3 (Entnahme) mit den Baumnummern/Strichcodes von Schritt 4 (Lagerung). 5. Transport der Produkte (Rohholz und Erzeugnisse nach Verarbeitung in Schritt 6) · — Erstellen des Fahrtenblatts — Transport der Blöcke — Transport der Bretter, Battens und anderer besäumter Hölzer · Das Transportunternehmen scannt alle Strichcodes. — Nummer der Blöcke/Strichcodes (gleiche Nummer) keine erneute Codierung notwendig — Kfz-Kennzeichen — Abgangsort — Bestimmungsort · — Die Brigade/das Forst- oder Transportunternehmen usw. übermitteln die Daten zur Überwachung der Rückverfolgbarkeit der hergestellten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — Brigade/Kontrollposten/SCPFE-Außenstellen: Produktions- und Kontrollberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit Kontrollposten: Überprüfung der transportierten Hölzer (Baumarten und Kennzeichen) 6. lokale Verarbeitung (erste, zweite und weitere Stufen) · — Vermessung des Volumens zu folgenden vier Zeitpunkten: (1) bei Eingang im Werkslager, (2) bei Eingang in der Verarbeitung, (3) bei Verlassen der Verarbeitung (4) bei Verlassen des Werks · — Durchführung der Holzverarbeitung — Kennzeichnung der Produkte/Frachtstücke · Das Unternehmen erfasst die Volumina und scannt alle Strichcodes bei Eingang des Holzes im Lager des Unternehmens. Das Unternehmen verfasst Tagesproduktionsberichte. Das Unternehmen muss eine Kontrolle über die gelagerten Blöcke und Endprodukte haben. — Nummer der Blöcke/Strichcodes keine erneute Codierung notwendig — Volumen bei Eingang im Werk — Volumen zu Beginn der Produktionslinie — Volumen am Ende der Produktionslinie — Maße und Volumen/Nummern der Strichcodes der Endprodukte/Frachtstücke, die das Unternehmen verlassen · — Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — Brigade/DDEF: Kontrollberichte, Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit Kontrolle des Holzertrags auf der Grundlage von Tagesberichten Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich: — der Baumnummern/Strichcodes von Schritt 6 (Verarbeitung) mit den Baumnummern/Strichcodes von Schritt 5 (Transport) des zur Verarbeitung bestimmten Holzes Prüfung der Kohärenz zwischen folgenden drei Schritten: — Materialerträge (Volumen zu Beginn und am Ende des Produktionsprozesses) — Inventare der verarbeiteten Erzeugnisse — Volumen der ausgelieferten Waren (bei Verlassen des Werks) · 7. Ausfuhr der Erzeugnisse · Erstellung der Ausfuhrunterlagen: Fahrtenblätter, Spezifikationsblätter Exportschein, EX1 (ex-D6), EX8 (ex-D15), Ursprungsnachweis, Versandscheine, Pflanzengesundheitszeugnis, Versandanmeldung, Schiffsmanifest/Frachtbrief, Pro-forma-Handelsrechnung, Zollanmeldung und Lieferschein Das für die Ausfuhr verantwortliche Unternehmen scannt alle Strichcodes. Der SCPFE überprüft die Übereinstimmung der Angaben in den Anmeldungen mit den Ergebnissen der physischen Kontrollen. Außerdem überprüft der SCPFE anhand der IGEF-Validierung die Übereinstimmung der Anmeldungen mit den SIGEF-Daten und erteilt eine FLEGT-Genehmigung. Strichcodenummern (Blöcke oder Frachtstücke der Endprodukte) — Der SCPFE übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — SCPFE/Zoll: Kontrollberichte, Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich folgender Angaben: a) bei exportiertem Rundholz, — Vergleich der Baumnummern/Strichcodes der Schritte 3 (Entnahme), 4 (Lagerung) und 5 (Transport) mit den Baumnummern/Strichcodes von Schritt 7 (Export) · b) bei volumenveränderten Produkten Vergleich mit Schritt 6 — Vergleich der Zwischenberichte mit den SIGEF-Daten — mit den SCPFE-Daten · · 8. Lokale Vermarktung der Erzeugnisse · Lokaler Absatz der verarbeiteten Produkte (Bretter, Battens, Sparren und anderer besäumter Produkte) Das Unternehmen führt Buch über den lokalen Absatz. Zahl/Nummer der Packstücke — Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — SCPFE/Zoll: Kontrollberichte, Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Produktionsberichte der Schritte 6 (Verarbeitung) und 8 (lokale Vermarktung). N.B: Durch die (nur einmal vergebene) Fällnummer ist die Identität des Produkts über die gesamte Kette der Rückverfolgbarkeit hinweg gewährleistet. Beschlagnahmtes Holz wird im System der Rückverfolgbarkeit erfasst und für karitative Zwecke zugunsten von Gemeinden und Sozial- bzw. Gesundheitseinrichtungen (Schulen, Krankenhäusern usw.) verwendet. Die Generaldirektion Forstwirtschaft gewährleistet eine geeignete Codierung. Die halbfertigen Erzeugnisse (Sägeprodukte, Furnierprodukte, Schälholzprodukte usw.) werden nach Produkt- und/oder Kundenpartien gekennzeichnet. Danach muss noch die Erfassung der „Materialerträge“ optimiert werden, um die Rückverfolgbarkeit des Holzes ins Werk zu verbessern. Der Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse (SCPFE) übermittelt nach Artikel 130 des Dekrets Nr. 2002-437 vom 31. Dezember 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Forstbewirtschaftung und -nutzung einen Monatsbericht an das Kabinett des Forstministers, an die Generaldirektion Forstwirtschaft und an die Generalinspektion für Forstwirtschaft (in diesem Bericht müssen die Angaben der Volumina bzw. Mengen des exportierten Holzes und das Holz im Transit, aufgeschlüsselt nach Baumart, Handelsqualität, Bestimmungsland (Exportholz) oder Herkunftsland (Transitholz) und Lieferant enthalten sein. Absatz 4.4 enthält weitere Einzelheiten zu Holz im Transit. Unternehmen, die über ein eigenes System der Rückverfolgbarkeit verfügen, werden mit dem nationalen System der Rückverfolgbarkeit verbunden, um den Datentransfer zu gewährleisten. Für alle Hölzer, die nicht direkt vom Hafen von Pointe-Noire aus exportiert werden, werden die Daten mit denjenigen der Holzlagergesellschaft in Douala und der Legalitätsprüfungsstellen in den Nachbarländern nach Modalitäten abgeglichen, die in der Systementwicklungsphase genauer festgelegt werden sollen. 4.2.b) Sondererlaubnisse Für die Rückverfolgbarkeit von Holz aus Naturwäldern, das im Rahmen von Sondererlaubnissen entnommen wurde, sind fünf (5) Schritte von Bedeutung: — Schritt 1: Beantragung und Erteilung des Nutzungsrechts (Sondererlaubnis); — Schritt 2: Entnahme des Holzes (Einschlag, Kappung, Querschneiden bzw. Blockverarbeitung); — Schritt 3: Verarbeitung der Erzeugnisse; — Schritt 4: Transport des verarbeiteten Holzes; — Schritt 5: lokale Vermarktung der verarbeiteten Holzerzeugnisse Folgende Verbesserungen sind vorgesehen: — Schritt 1: Verzeichnen der gezählten und gekennzeichneten Bäume in einem Arbeitsdokument: Inventarbericht bzw. Bericht zur Identifizierung der angezeichneten Bäume und Lokalisierungskarte der angezeichneten Bäume. Der Anzeichnungsbericht muss Pflichtbestandteil der Einschlagsunterlagen sein. — Schritt 2: Verzeichnen der gefällten Bäume in den Einschlagsunterlagen (Produktionsbericht, Einschlagsbuch). Die Produktionsberichte und das Einschlagsbuchmüssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen sein. — Schritt 3: Eintragen der verarbeiteten Hölzer in einem Verzeichnis für verarbeitete Produkte. Die Produktionsberichte und das Verzeichnis für verarbeitetes oder im Werk angeliefertes Holz müssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen sein. — Schritt 4: Eintragen der transportierten Produkte in ein Fahrtenblatt. Die Sondererlaubnis bezieht sich auf die Zahl der Bäume oder Stämme. Ergänzend dazu liefert das Fahrtenblatt detaillierte Angaben zu Zahl, Volumen, Herkunft, Bestimmung und Produktionsdatum der transportierten Produkte. — Schritt 5: Verzeichnen der Produkte, die auf den heimischen Markt gelangen, in einem Fahrtenblatt. Gemäß Artikel 186 des Dekrets Nr. 2002-437 vom 31. Dezember 2002 zur Festlegung der Bedingungen für die Forstbewirtschaftung und -nutzung wird die Sondererlaubnis zur Bewirtschaftung von Nutzholzarten zu kommerziellen Zwecken gemäß Artikel 70 Forstkodex nur in Gebieten erteilt, in denen es für die Bevölkerung schwierig ist, sich bearbeitetes Holz zu verschaffen. Solche Erzeugnisse werden ausschließlich in den per Beschluss des Ministers für Forstwirtschaft festgelegten Gebieten vermarktet. Werden derartige Erzeugnisse rechtswidrig in andere Gebiete verbracht, so werden sie beschlagnahmt und für karitative Zwecke zugunsten von lokalen Gemeinschaften und Sozial- bzw. Gesundheitseinrichtungen (Schulen, Krankenhäusern usw.) verwendet. Die Generaldirektion Forstwirtschaft gewährleistet eine geeignete Codierung. Bei der Überprüfung der Verifikatoren für die Feststellung der Legalität von Produkten, die aus dem Einschlag im Rahmen von Sondererlaubnissen stammen, stellt sich das Schema der Rückverfolgbarkeit wie folgt dar: Tabelle 3: Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit von Holz, das auf der Basis von Sondererlaubnissen genutzt wird Schritte Maßnahmen Zuständigkeit für die Maßnahmen Zu codierende Daten Zuständigkeit für die Codierung/vorhandene Unterlagen Überprüfung (physische Kontrolle und Dokumentenkontrolle) und Kontrollhäufigkeit Datenabgleich 1. Beantragung und Erteilung der Sondererlaubnis · — Anzeichnen der zu fällenden Bäume — Abfassen des Anzeichnungsberichts — Kennzeichnung der Baumfüße mit einer Anzeichnungsnummer — Georeferenzierung der angezeichneten Bäume · Die DDEF und der Antragsteller zeichnen die betreffenden Bäume an. — Anzahl der haubaren Bäume — Geografische Position der haubaren Bäume — Anzeichnungsnummer · — Die DDEF codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der zu fällenden Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Anzeichnungsberichte und Kartierung des Einschlagsgebiets. · — Brigade: Anzeichnungen und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Kontroll- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · 2. Holzentnahme · — Holzproduktion (Einschlag, Kappung/Fällen samt Stock) — Kennzeichnung der Stämme, Stümpfe und Blöcke durch eine Fällnummer. — Registrierung der Stämme in den Einschlagsunterlagen — Kennzeichnung durch Einschlagsjahr und Nummer des Jahreseinschlags · Der Inhaber der Sondererlaubnis vermisst jeden Block und dessen Volumen und kennzeichnet ihn mit einer Nummer. — Baumart — Länge — Durchmesser — Volumen — Entnahmegebiet — Fällnummer der Bäume · — Der Inhaber der Sondererlaubnis codiert und übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der gefällten Bäume an die DDEF, die sie per Internet in die Datenbank SIGEF eingibt. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF, Kartierung des Einschlags und Produktionsberichte. · — Inhaber der Erlaubnis: Produktionsberichte — DDEF: durch Produktionsberichte und Datenbank SIGEF — IGEF: Produktions- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der gefällten Bäume nach Baumartkategorie mit der Angabe im Anzeichnungsberichts 3. Verarbeitung der Blöcke an Ort und Stelle · Ausführung der Holzverarbeitungsschritte — Kennzeichnung der Produkte · Der Inhaber der Sondererlaubnis vermisst das Volumen der erzielten Produkte. — Volumen der verarbeiteten Produkte — Art der erzielten Produkte · — Der Inhaber der Sondererlaubnis übermittelt den Produktionsbericht im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die DDEF zwecks Datenerfassung in der Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte. · — DDEF: Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Anzeichnungsberichte und Datenbank SIGEF · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Menge der in Schritt 3 produzierten Baumäquivalente (Verarbeitung) mit dem Volumen der Bäume von Schritt 2 (Entnahme). 4. Transport des verarbeiteten Holzes · — Erstellen des Fahrtenblatts — Transport der Blöcke — Transport von Brettern, Battens und anderen besäumten Produkten · Der Inhaber der Sondererlaubnis verzeichnet alle Produkte, die aus der Verarbeitung der gefällten Bäume stammen — Volumen der Verarbeitungsprodukte — Art der Verarbeitungsprodukte — Kfz-Kennzeichen — Abgangsort — Bestimmungsort · — Die DDEF übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte. · — DDEF: Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Anzeichnungsberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Menge der in Schritt 3 produzierten Baumäquivalente (Verarbeitung) mit Zahl/Baumnummern von Schritt 2 (Entnahme). 5. Lokale Vermarktung von verarbeitetem Holz · Lokaler Absatz der Verarbeitungsprodukte (Bretter, Battens, Sparren und anderer besäumter Produkte) Der Inhaber der Sondererlaubnis führt Buch über seinen lokalen Absatz. Zahl der erzielten Produkte nach Kategorie (Bretter, Battens, Sparren, Latten) — Die DDEF übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte. · — DDEF: Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Menge der in Schritt 3 produzierten Baumäquivalente (Verarbeitung) mit Zahl/Baumnummern von Schritt 2 (Entnahme) Für die sogenannte handwerkliche Erzeugung ist eine Sondererlaubnis erforderlich. Sie bezieht sich auf die von der Forstverwaltung per Sondererlaubnis genehmigte Verwertung der Stammfüße. Jedoch ist darauf zu achten, dass die Unterlagen über die Waldarbeiten und die SIGEF-Daten in die Datenbank eingespeist werden. Folgendes ist hierfür notwendig: — die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Bäume (Anzeichnen der Baumfüße und Kennzeichnung der gefällten Bäume); — Registrieren der Stämme und Blöcke laut geltenden Vorschriften (Einschlagsbuch); — Die Deklaration für verarbeitete Produkte: Holz, das im Rahmen von Sondererlaubnissen gewonnen wurde, wird grundsätzlich am Einschlagsort verarbeitet. Dies gilt für Sägeprodukte (Bretter, Sparren, Battens, Latten), Transportmittel (Einbäume) usw.). — Um eine vollständige Rückverfolgbarkeit des Holzes zu gewährleisten, müssen Stumpf und Stamm gekennzeichnet werden. 4.3. Schema der Rückverfolgbarkeit von Holz aus Plantagen Für die Rückverfolgbarkeit von Holz aus Plantagen sind sieben (7) Schritte von Bedeutung: — Schritt 1: Beantragung und Erteilung des Nutzungsrechts (Erlaubnis für Plantagenholz); — Schritt 2: Entnahme des Holzes (Einschlag, Kappung/Fällen samt Stock, Rückung, Querschneiden bzw. Zuschneiden von Rundholz, Pfählen und/oder Schichtholz); — Schritt 3: Lagerung der Produkte (Rundholz, Pfähle und/oder Schichtholz) in den einzelnen Produktionslagern; — Schritt 4: Transport der Produkte (Rundholz, Pfähle usw.) zu den Verarbeitungsstätten/Exporthäfen, Transport der Pfähle und/oder Rundhölzer auf den heimischen Markt; — Schritt 5: lokale Verarbeitung der Produkte (Rundholz usw.); — Schritt 6: Export der Produkte (Rundholz, Pfähle usw.) vom Exporthafen aus (Pointe-Noire); — Schritt 7: Lokale Vermarktung der Nebenprodukte In der Umsetzungsphase sind folgende Verbesserungen vorgesehen: — Schritt 1: Die Dokumentation des Jahreseinschlags muss ein Pflichtbestandteil der Einschlagsunterlagen werden. — Schritt 2: Die Produktionsberichte (Fällberichte usw.) und die Einschlagsbücher müssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen werden. — Schritt 3: Die Produktionsberichte (Umschlagsberichte, Sorteneinteilungsberichte usw.) und die Einschlagsbücher müssen Pflichtbestandteile der Einschlagsunterlagen werden. — Schritt 4: Eintragung der transportierten Produkte in die Fahrtenblätter. Das Fahrtenblatt ergänzt die Erlaubnis zum Einschlag von Plantagenholz muss um den Fahrtenblatt durch genauen Angaben über Zahl, Volumen, Herkunft, Bestimmung, Produktionsdatum usw. der transportierten Produkte. — Die Blöcke werden zusätzlich durch einen Code zur Angabe der Bestimmung (Werk oder Export) gekennzeichnet. Die Forsteinrichtungsbrigaden und/oder CNIAF-Außenstellen tragen mit ihrem Fachwissen zur Optimierung der Arbeitsweise der Forstverwaltung bei der Überwachung des Jahreseinschlags bei. Ferner werden die Tagesproduktionsberichte (Fällen, Kappung, Rückung usw.), Flurblätter oder -karten einschließlich Positionierung der Bäume im Rahmen der Jahreshöchstmenge und die Einschlagsberichte in die Pflichtunterlagen mit aufgenommen. — Schritt 5: Die Registrierung des Holzes wird verbessert durch die Einführung eines Verzeichnisses für Holz, das im Werkslager eintrifft, eines weiteren Verzeichnisses für Holz, das im Werk selbst ankommt (Blöcke vom Werkslager ins Werk) sowie eines Verzeichnisses für verarbeitete Produkte (Produkte aus Blöcken, die ins Werk angeliefert wurden). Ein Kontrollposten wird am Werkslager eingerichtet. — Schritt 6: Die Registrierung von Exportprodukten wird verbessert durch Fahrtenblätter, Spezifikationsblätter, Exportschein, Frachtbrief und weitere Dokumente, die in die Ausfuhrunterlagen aufgenommen werden. Im Rahmen der nachhaltigen Forstbewirtschaftung sollen für die Plantagen Bewirtschaftungspläne und jährliche Operationspläne erstellt werden. Jeder dieser Operationspläne soll auf einer (Inventar-)Schätzung beruhen. Die Rückverfolgung der Erzeugnisse aus diesem Jahreseinschlag kann durch Kennzeichnung der Frachtstücke erfolgen. Das Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit für Holz aus Plantagen, das im Rahmen von Einschlagsgenehmigungen für Plantagenholz gewonnen wird, lässt sich folgendermaßen darstellen: Tabelle 4: Schema der Kette der Rückverfolgbarkeit von Holz aus Plantagen Schritte Maßnahmen Zuständigkeit für die Maßnahmen Zu codierende Daten Zuständigkeit für die Codierung/Informationsquellen Überprüfung (physische und Dokumentenkontrolle und Kontrollhäufigkeit Datenabgleich 1. Beantragung und Erteilung des Nutzungsrechts · Erstellung und Übermittlung der Antragsunterlagen für die Genehmigung zur Gewinnung von Plantagenholz Unternehmen — Zahl der Einschlagsparzellen und dazugehörige Flächen — Haubarer Baumbestand — Nummer der Einschlagsparzelle — Geografische Position des Produktionsgebiets · — Das Forstunternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der zu fällenden Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Antragsdokumente für die Genehmigung des Plantagenholzeinschlags. · — DDEF: Unterlagen des Antrags auf Genehmigung zum Einschlag von Plantagenholz und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Kontroll- und Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Eine erschöpfende Aufstellung der für die Vermarktung ungeeigneten Bäume wird erstellt (Gesamtzahl und Gründe). 2. Entnahme des Holzes · — Holzproduktion (Fällen, Kappung/Fällen samt Stock, Abfuhr, Rückung, Querschneiden der Blöcke) — Registrierung der Stämme und Blöcke in den Einschlagsunterlagen · Das Unternehmen vermisst jeden Rundling. — Baumart — Länge — Volumen — Entnahmegebiet — Nummer der Holz-/Frachtstücke · — Das Unternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der gefällten Bäume und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: SIGEF-Daten, Kartierung des Einschlagsgebiets und Produktionsberichte. · — DDEF: Produktions- und Kontrollberichte/Vor-Ort-Kontrollen und Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der gefällten Bäume nach Baumartkategorie mit der Angabe in der Einschlagsgenehmigung. 3. Lagerung der Blöcke · Querschneiden und Zweckbestimmung der Blöcke (lokale Verarbeitung oder Export) — Erstellen der Spezifikationsblätter — Ausfüllen des Exportscheins — Kennzeichnen der Frachtstücke oder Produkte (Pfähle, Rundlinge) mit einem Strichcode zur Angabe der Bestimmung · Das Forstunternehmen scannt alle Strichcodes. — Nummer der Frachtstücke oder der Produkte/Strichcodes · — Das Unternehmen codiert die Daten für die Rückverfolgbarkeit der erzeugten Blöcke und übermittelt sie per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — DDEF: Einsatz- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Zahl der Bäume von Schritt 2 (Entnahme) mit der Zahl der Bäume von Schritt 3 (Lagerung). Abgleich auf der Basis der Volumina 4. Transport der Produkte · — Erstellen des Fahrtenblatts — Transport der Plantagenprodukte (Rundholz, Pfähle usw.) · Das Transportunternehmen scannt alle Strichcodes. — Nummer der Frachtstücke oder des Produkts/Strichcode — Kfz-Kennzeichen — Abgangsort — Bestimmungsort · — Die Brigade/das Forst-, Transportunternehmen usw. übermitteln die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — Brigade: Kontroll- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit Auf der Ebene der Kontrollposten: Überprüfung der transportierten Hölzer 5. Lokale Verarbeitung der Produkte (Rundholz) · — Ermittlung des Volumens zu folgenden vier Zeitpunkten: (1) bei Eingang im Werkslager, (2) bei Eingang in der Verarbeitung, (3) bei Verlassen der Verarbeitung, (4) bei Verlassen des Werks · — Durchführung der Holzverarbeitung — Kennzeichnung der Produkte/Frachtstücke · Das Unternehmen ermittelt das Volumen zu drei Zeitpunkten: bei Eingang im Werkslager, zu Beginn des Produktionsprozesses, am Ende der Produktionskette. Das Unternehmen verfasst Tagesproduktionsberichte. — Volumen bei Eingang im Werk — Volumen zu Beginn des Produktionsprozesses — Volumen am Ende des Produktionsprozesses · — Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der Verarbeitungsprodukte per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — DDEF: Kontroll- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit Kontrolle der Holzerträge anhand von Tagesberichten Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich: — der Zahl der zur Verarbeitung bestimmten Bäume von Schritt 5 (Verarbeitung) mit der Zahl der Bäume von Schritt 4 (Transport) Prüfung der Kohärenz zwischen folgenden drei Schritten: — Materialerträge (Volumen zu Beginn und am Ende des Produktionsprozesses) — Inventare der Verarbeitungsprodukte — Volumen der ausgelieferten Waren (bei Verlassen des Werks) · 6. Ausfuhr der Erzeugnisse · Erstellung der Ausuhrunterlagen: Fahrtenblätter, Spezifikationsblätter, Exportschein, EX1 (ex-D6), EX8 (ex-D15), Ursprungsnachweis, Versandscheine, Pflanzengesundheitszeugnis, Versandanmeldung, Schiffsmanifest/Frachtbrief, Pro-forma-Handelsrechnung, Zollanmeldung und Lieferschein Das Exportunternehmen scannt alle Strichcodes. Der SCPFE überprüft die Kohärenz der Daten der Exportprodukte und stellt einen Exportschein aus. Nummer der Strichcodes (Blöcke oder Endprodukte) — Der SCPFE übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF. — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktions-, Kontroll- und Einsatzberichte. · — SCPFE/Zoll: Kontroll- und Produktionsberichte, aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich (Rohholz): — der Zahl der Bäume von Schritt 2 (Entnahme), Schritt 3 (Lagerung) und Schritt 4 (Transport) mit der Zahl der Bäume von Schritt 6 (Export). — Berichte über die einzelnen Schritte und SIGEF Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich (verarbeitete Produkte): Volumen bei Verlassen des Werks und Exportvolumen 7. Lokale Vermarktung der Nebenprodukte · Lokaler Absatz der Nebenprodukte (Brennholz, Holzkohle) Das Unternehmen führt Buch über den lokalen Absatz. Zahl der erzielten Frachtstücke nach Kategorie (Brennholz in Raummetern, Holzkohle in Säcken) — Das Unternehmen übermittelt die Daten für die Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten Produkte per Internet an die Datenbank SIGEF — Wichtigste Unterlagen: Datenbank SIGEF und Produktionsberichte. · — DDEF: mittels Produktionsberichte und aktualisierte Datenbank SIGEF — IGEF: Einsatzberichte, Datenbank SIGEF und System der Rückverfolgbarkeit · Prüfung der Kohärenz der Daten durch Vergleich der Produktionsberichte von Schritt 5 (Verarbeitung), Schritt 6 (Export) und Schritt 8 (lokale Vermarktung) 4.4. Holz ausländischen Ursprungs im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet oder zur Verarbeitung in Kongo eingeführtes Holz Die Verbringung von Importholz aus anderen Ländern innerhalb des kongolesischen Staatsgebiets wird mit Hilfe des Legalitätsprüfungssystems (SVL) kontrolliert. Derzeit wird in kongolesischen Werken kein ausländisches Importholz verarbeitet. Dagegen befindet sich gegenwärtig Holz im Transit durch kongolesisches Staatsgebiet, d. h. es wurde eingeführt, um vom Hafen von Pointe-Noire aus unverändert wieder ausgeführt zu werden. In jedem Fall wird die Legalität des Holzes an der Grenze der Republik Kongo überprüft. Die Lieferkette von Transit- oder Importholz vor Ankunft auf kongolesischem Staatsgebiet kann nicht in gleicher Weise kontrolliert werden wie Holz aus heimischen Wäldern. Zu den Grenzkontrollverfahren für Transit- oder Importholz, der Holzkennzeichnung und der Zuständigkeit für die Kontrollen sollen in der Systementwicklungsphase zusätzliche Vorgaben veröffentlicht und umgesetzt werden. Dabei soll berücksichtigt werden, ob es im Ursprungsland Legalitätsprüfungssysteme gibt oder nicht. Alle Import- und Transithölzer werden im System der Rückverfolgbarkeit nach den Modalitäten erfasst, die in der Systementwicklungsphase festgelegt werden. 4.5. Nichtbeachtung von Legalitätsaspekten im Zusammenhang mit dem System der Rückverfolgbarkeit Die Lieferkette aller Holz- und Holzproduktladungen wird mit dem System der Rückverfolgbarkeit kontrolliert. Zur Lösung auftretender Probleme sollen in der Systementwicklungsphase SVL-Verfahren entwickelt werden. Bei Nichtbeachtung der Tabelle werden alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Erteilung der FLEGT-Genehmigung auszusetzen und die betroffenen Ladungen möglicherweise zu beschlagnahmen. In der Systementwicklungsphase soll ein Leitfaden mit Richtlinien für die Behandlung der Fälle von Nichtbeachtung der Indikatoren der Tabelle und/oder des Systems der Rückverfolgbarkeit entwickelt werden. Die Rückverfolgbarkeit des Holzes wird anhand einer Datenbank (SIGEF) überwacht, die über ein selbstsperrendes System verfügt. Bei Nichteinhaltung eines legalitätsbezogenen Elements im Zusammenhang mit dem System der Rückverfolgbarkeit macht die Datenbank SIGEF dieses Element kenntlich, so dass die IGEF darauf in Echtzeit zugreifen kann, wenn sie den Genehmigungsantrag prüft. ABSCHNITT 5 5.1. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Prüfung anhand der Legalitätstabellen Die Verwaltung der anhand der Legalitätstabellen gewonnenen Prüfdaten wird von der IGEF mit Hilfe von Microsoft-Excel-Dateien oder anderen elektronischen Datenbanken sichergestellt. In der Systementwicklungsphase sollen detaillierte Verfahren zu den anhand der Legalitätstabellen gewonnenen Prüfdaten, den Protokollen über den Datenzugang der einzelnen Akteure, den Konsequenzen der Nichterfüllung eines Legalitätskriteriums (selbstsperrendes System) sowie ein Muster des Legalitätszertifikats ausgearbeitet werden. 5.2. Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Rückverfolgungskette Das verbesserte SIGEF ist ein Rückverfolgbarkeitssystem, das auf dem im Jahr 2009 bestehenden Informationssystem SIGEF mit den zu diesem Zeitpunkt in den Datenbanken der DDEF, des CNIAF und des SCPFE gespeicherten Daten beruht. Es wird in diesem Dokument SIGEF genannt. Die Basisdaten zur Holzrückverfolgung werden von den Forstunternehmen nach Möglichkeit täglich per Internet an die zentrale Datenbank SIGEF der Generaldirektion Forstwirtschaft übermittelt. Ferner wird die Bewertung der Daten durch die Departementdirektionen für Forstwirtschaft (DDEF) nach Analyse der monatlichen Produktionsberichte ebenfalls vorzugsweise per Internet in das System eingegeben. Die Datenverwaltung im Zusammenhang mit der Lieferkette erfolgt mit Hilfe der zentralen Datenbank SIGEF, was Synergieeffekte zwischen den einzelnen Beteiligten begünstigt. Die Datenverwaltung umfasst: — die Schaffung einer Informationsverwaltungsstelle im Ministerium unter der Zuständigkeit der Generaldirektion. Diese Stelle befasst sich auch mit der Herstellung der Strichcodes; — die Entwicklung einer Software für die Informationsverwaltung, die den Anforderungen der Rückverfolgbarkeit entspricht; — die Entwicklung einer Internetseite des Ministeriums, über die alle Beteiligten unter bestimmten Bedingungen Zugang zur Datenbank haben. Folgende Akteure sind für die Informationssammlung verantwortlich: — CNIAF — Subunternehmer (Vorbereitung der Jahreseinschläge) — Forstunternehmen (Einschlagsbücher) — Departementdirektionen — Kontrollposten am Ausgang des Einschlagsorts (Brigade) — Kontrollposten am Werkseingang (Brigade) — Anfang und Ende des Produktionsprozesses (Brigade) — Kontrollposten am Werksausgang (Brigade) — Kontrollposten an der Einfahrt zum Hafen (SCPFE) — Datenerfassungsstelle (Brigade/Departementdirektion) — Forstunternehmen (Deklaration). Die Generaldirektion Forstwirtschaft, unter deren Dach SIGEF eingerichtet wird, ist die verantwortliche Stelle für die Verwaltung des Systems der Rückverfolgbarkeit. Die lokalen Institutionen (DDEF) prüfen regelmäßig — bei jeder Validierung — die Daten, die in SIGEF einfließen und die Rückverfolgbarkeit gewährleisten. Ein entsprechendes Projekt ist zurzeit im Aufbau, das 2009/2010 durchgeführt werden soll. In seinem Verlauf kann das verbesserte System der Rückverfolgbarkeit der Republik Kongo spezifiziert und eingesetzt werden. Geeignete Software und Datenverarbeitungsausrüstung sowie die Datenverwaltungsprotokolle werden definiert und validiert, sobald dieses Projekt anläuft. ABSCHNITT 6 ERTEILUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN Die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen betrifft nur Holzprodukte, die in die Union ausgeführt werden. Holzprodukte, die im Transit unter Aufsicht der kongolesischen Zollbehörden befördert werden, bedürfen keiner FLEGT-Genehmigung für die Ausfuhr in die Union. Die kongolesischen Behörden stellen den Zollbehörden der Union Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass für die betroffenen Holzprodukte und Ladungen keine FLEGT-Genehmigung erforderlich ist. Art und Form dieser Unterlagen werden in der Systementwicklungsphase genauer festgelegt. Jede Ladung mit in Anhang I aufgeführten Produkten aus Holz, das aus Naturwäldern oder Forstplantagen der Republik Kongo stammt, unterliegt einer FLEGT-Genehmigung. Die FLEGT-Genehmigung wird vom SCPFE auf Weisung der IGEF erteilt und dem Antragsteller ausgehändigt. Die FLEGT-Genehmigung wird für eine Ladung von Holzprodukten unter folgenden Bedingungen erteilt: 1. das antragstellende Unternehmen verfügt über ein gültiges Legalitätszertifikat; 2. die Datenbank SIGEF enthält sämtliche Daten zu dieser Ladung. Die IGEF muss ebenfalls im Vorhinein sicherstellen, dass die Legalität von den zuständigen Dienststellen geprüft wurde und insbesondere dass: — ein Legalitätszertifikat gemäß den in Abschnitt 3 beschriebenen Verfahren ausgestellt wurde, — die Lieferkette von den zuständigen Dienststellen gemäß den in Abschnitt 4 beschriebenen Verfahren kontrolliert wird. — Die Erteilung der FLEGT-Genehmigung erfolgt durch Außenstellen des SCPFE in der Nähe der Produktionsstätten anhand eines Dokuments, das sich auf SIGEF-Daten stützt, nach Modalitäten, die im Einzelnen in der Systementwicklungsphase beschrieben werden. Elektronische Genehmigungen werden im Rahmen dieses Abkommens nicht ausgestellt. Die Informationen über die ausgestellten Genehmigungen werden in Papierform und bei der IGEF elektronisch aufbewahrt. Die Genehmigung wird nach Anhang V Artikel 6 von vor Ort der zuständigen Stelle in Papierform erteilt. Die lokale Archivierung übernimmt der SCPFE, der nach Anhang V Artikel 6 das für die FLEGT-Genehmigungsstelle bestimmte Exemplar verwahrt. Eine Fotokopie davon wird zur zentralen Archivierung an die IGEF geschickt. Dies ermöglicht der IGEF einen Abgleich der Genehmigungsanträge mit den ordnungsgemäß erteilten FLEGT-Genehmigungen. Informationen zu den Genehmigungen werden im Internet nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang X veröffentlicht. Die Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen sowie die Vergabeverfahren werden in Anhang V erläutert und im Laufe der Systementwicklungsphase weiterentwickelt, insbesondere hinsichtlich der Ausstellungsfristen und der Übertragung der Zeichnungsbefugnisse für die Genehmigungen. Die Verfahren zur Vergabe der Legalitätszertifikate sollen im Laufe der Umsetzungsphase ebenfalls weiterentwickelt werden. ABSCHNITT 7 UNABHÄNGIGE SYSTEMÜBERWACHUNG Eine unabhängige Überwachung des Systems ist vorgesehen. Ihre Aufgaben sind in Anhang VI beschrieben.
Das FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und Kongo sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems (SVL) vor, mit dem…
Einleitung Anhang II des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens besteht aus folgenden Komponenten: — einer Tabelle zur Bewertung der Legalität von Holz aus…
I. Legalitätsdefinition Maßgeblich für die Legalität des in Verkehr gebrachten Holzes ist die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften und der ordnungsgemäß…
Mit dem im Abkommen vorgesehenen Legalitätsprüfungssystem soll gewährleistet werden, dass alle im Abkommen genannten und von Kamerun in die Union ausgeführten…
I. EINLEITUNG 1.1. Hintergrund a) Die zentralafrikanische Forstwirtschaft Das Hoheitsgebiet der RCA hat eine Gesamtfläche von 623 000 km2, die mit…
Mit dem im Abkommen vorgesehenen Legalitätssicherungssystem soll gewährleistet werden, dass alle im Abkommen genannten und von Liberia in die Union ausgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.