Beschluss des Rates vom 28. Juni 2011 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits eingerichteten Gemischten Verwaltungsausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen mit Bezug auf die Änderung des Anhangs IV Anlage V Buchstabe A des Assoziationsabkommens (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/449/EU)
Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des SPS-Abkommens EU-Chile ist der durch Artikel 89 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens errichtete Gemischte Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen (im Folgenden: „der Gemischte Verwaltungsausschuss“) befugt, durch Beschluss die Anlagen I bis XII des SPS-Abkommens EU-Chile zu ändern.
Erwägungsgrund 3 32011D0449
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