Erwägungsgrund 6 32011D0449
Um beurteilen zu können, ob die vorgeschlagene Behandlung dasselbe Verbraucherschutzniveau bieten könnte wie die im EU-Recht vorgesehene Behandlung, muss die Gleichwertigkeit beider Behandlungen bewertet werden.
Um beurteilen zu können, ob die vorgeschlagene Behandlung dasselbe Verbraucherschutzniveau bieten könnte wie die im EU-Recht vorgesehene Behandlung, muss die Gleichwertigkeit beider Behandlungen bewertet werden.