Erwägungsgrund 1 32011D0842
Artikel 10 Absatz 1 des genannten Protokolls sieht vor, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für das Fürstentum Liechtenstein aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Rates in Kraft gesetzt werden, nachdem der Rat sich davon überzeugt hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Besitzstands durch Liechtenstein erfüllt werden.