Erwägungsgrund 8 32011D0842
Das am 18. März 2011 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union basieren, legt fest, dass dieses am selben Tag in Kraft gesetzt wird, an dem die Bestimmungen gemäß Artikel 2 des Protokolls für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft gesetzt werden.