Erwägungsgrund 9 32011D0842
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, insbesondere in Artikel 1 Absatz 1, vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gelten nur Teile der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gelten, in den Beziehungen des Fürstentums Liechtenstein zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.