Erwägungsgrund 3 32011D0842
Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 endg.) geprüft, ob im Fürstentum Liechtenstein die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen anderen Bereichen des Schengen-Besitzstands erfüllt werden.