Erwägungsgrund 10 32011D0842
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und infolge der in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Republik Zypern sowie der infolge von Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Republik Bulgarien und Rumänien sollten nur Teile des Schengen-Besitzstands, die in diesen Mitgliedstaaten gelten, auch auf das Fürstentum Liechtenstein in seinen Beziehungen zu diesen Mitgliedstaaten angewandt werden —