Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (97/836/EG)
In Übereinstimmung mit Artikel 234 des Vertrags sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß zwischen den von ihnen zuvor unterzeichneten ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft nicht beitritt, und den entsprechenden derzeitigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keine Unvereinbarkeiten bestehen.
Erwägungsgrund 14 31997D0836
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