Erwägungsgrund 22 32013R1257
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung, Minderung oder Eliminierung der nachteiligen Auswirkungen des Recyclings, des Betriebs und der Instandhaltung von Schiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, angesichts des internationalen Charakters des Seeverkehrs und des Schiffsrecyclings auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem ebenfalls in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —