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KAPITEL 1 FORMALITÄTEN FÜR ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 1 Jedes Unternehmen der zentralafrikanischen Holzwirtschaft, das von ihm eingeschlagenes, verarbeitetes oder gehandeltes Holz in die Union ausführen möchte, muss für jede Ladung von Holzprodukten und jeden Bestimmungsort in der Union eine FLEGT-Genehmigung besitzen. Mit der FLEGT-Genehmigung wird bescheinigt, dass die Holzprodukte legal erzeugt wurden. Artikel 2 Die Genehmigung ist schriftlich in Papierform bei der Genehmigungsstelle zu beantragen. In das Antragsformular müssen alle in Anlage I dieses Anhangs aufgeführten Angaben und Informationen eingetragen werden können. Die Genehmigung muss mit einem einheitlichen Formular beantragt werden, das von der Forstverwaltung ausgegeben wird. Artikel 3 Die Genehmigungsstelle wird vom Forstminister benannt und ist ihm unterstellt. Sie ist der Kanzlei des Ministers angegliedert, wobei aber kein Aufgabenbereich übertragen wird. Es handelt sich eine eigenständige Struktur. Der Aufbau und die Zuständigkeiten der Genehmigungsstelle werden per Erlass des Forstministers in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens festgelegt. Artikel 4 Im Betreff des Antrags wird „Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung“ („demande d’autorisation FLEGT“) angegeben. Der Antrag enthält die Bezeichnung des Nutzungsrechts, die im Forstregister eingetragene Nummer des Nutzungsrechts, das Antragsdatum und die Unterschrift des Antragstellers. Der Antragsteller gibt ausdrücklich an, ob er die FLEGT-Genehmigung in Douala erhalten möchte. Bei Rundholz gibt der Antragsteller darüber hinaus die Waldbewirtschaftungseinheit an. Art, Ursprung, Volumen und Bestimmungsort des Produkts, für das die Genehmigung beantragt wird, werden im Antrag eindeutig angegeben. Dem Antrag werden folgende Zolldokumente beigefügt: — Spezifikationsdokument der für die Vorversandkontrolle zuständigen Prüfstelle (BIVAC); — Ausfuhranmeldung (DEC); — Formular EUR.1; — Zollquittungen (Ausgangszoll, pauschale Mindeststeuer, Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten). Das Formular zur Beantragung der FLEGT-Genehmigung wird in der Phase der Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems festgelegt und den Beteiligten, insbesondere den Ausführern, anschließend übermittelt und veröffentlicht. Artikel 5 Die Nummern des Antrags sind vom Antragsteller zu archivieren und müssen mit den bei der Genehmigungsstelle hinterlegten Nummern übereinstimmen. Artikel 6 Die eingereichten Anträge werden von der Genehmigungsstelle registriert; der Eingang des Antrags wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt. Artikel 7 Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen (ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular und die Zolldokumente nach Artikel 4) werden an die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (Inspection centrale des eaux et forêts, ICEF) weiterleitet; sie überprüft die Legalität der Ladung, für die die Genehmigung beantragt wurde, und teilt mit einem Bescheid mit, ob die Vorschriften erfüllt sind. Die eingesetzten Prüfverfahren werden in Anhang V beschrieben. Die Überprüfung durch ICEF ist obligatorisch. Artikel 8 Gestützt auf die Stellungnahme von ICEF, verfährt die Genehmigungsstelle wie folgt: — Wird die Genehmigung nach Douala übermittelt, so erteilt sie kurzfristig, innerhalb von etwa zwei Werktagen nach Eingang des Antrags, einen positiven Vorabbescheid, wenn die Legalität der betroffenen Ladung nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren festgestellt wurde; — wird die Genehmigung nach Bangui übermittelt, so stellt sie kurzfristig, innerhalb von etwa zwei Werktagen nach Eingang des Antrags, die Genehmigung aus, wenn die Legalität der betroffenen Ladung nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren festgestellt wurde. Das bei Nichterfüllung der Legalitätsanforderungen eingesetzte Verfahren wird in Anhang V beschrieben. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller mitgeteilt und von der Zentralen Forstdatenverwaltung (Centre de données forestières, CDF) mit Kopien der erteilten Genehmigungen archiviert. Zu diesem Zweck wird von der Genehmigungsstelle ein Register geführt. Die Formalitäten für die Beantragung der FLEGT-Genehmigung werden in der Phase der Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems weiter ausgeführt und den interessierten Kreisen, insbesondere potenziellen Ausführern, anschließend von der Genehmigungsstelle mitgeteilt und veröffentlicht. KAPITEL 2 ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 9 Eine FLEGT-Genehmigung wird in Papierform oder elektronisch erteilt. Die Genehmigung enthält die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. Artikel 10 Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig. Die Gültigkeitsdauer der FLEGT-Genehmigung beträgt sechs Monate. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben. Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Bei ordnungsgemäß festgestellter höherer Gewalt wird bei der FLEGT-Genehmigungsstelle ein neuer Antrag eingereicht. Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden. Artikel 11 In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1. Artikel 12 Zu verwenden ist Papier mit einem Flächengewicht von 120 g/m2. Das Format ist 21x29 cm (A4). Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben: — weiß für Formular Nr. 1 (Original); — gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die Zollbehörde der Union); — grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die zentralafrikanische Zollbehörde); — blau für Formular Nr. 4 (Kopie für die Genehmigungsstelle). Artikel 13 Die Genehmigungen werden mit der Schreibmaschine oder am PC ausgefüllt. Sie werden von Hand unterzeichnet. Die Genehmigungsstelle verwendet für den Prägestempel einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass die Hinzufügung von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, diese wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt. Die Genehmigungen werden in französischer Sprache gedruckt und ausgefüllt. Artikel 14 Die Genehmigung wird in vierfacher Ausfertigung erstellt; zwei Exemplare davon werden dem Antragsteller ausgehändigt. Nachdem die Genehmigungsstelle sie ausgefüllt, abgestempelt, unterzeichnet und datiert hat, wird mit den Ausfertigungen wie folgt verfahren: — die als „Original“ bezeichnete erste Ausfertigung wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; — die zweite Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes de l'Union“ (Kopie für die Zollbehörde der Union) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. — die dritte Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes centrafricaines“ (Kopie für die zentralafrikanischen Zollbehörden) wird den Zollbehörden der RCA ausgehändigt; — die vierte Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée à l’autorité de délivrance des autorisations“ (Kopie für die Genehmigungsstelle) wird von der Genehmigungsstelle im CDF archiviert. KAPITEL 3 VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 15 Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Kopie für die Zollbehörde der Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments oder der bei der Beantragung der FLEGT-Genehmigung eingereichten Dokumente eine Ersatzausfertigung beantragen. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Kopie für die zentralafrikanische Zollbehörde kann der Genehmigungsinhaber bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen. Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers aus. Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung(en) wird/werden durch den Zusatz „duplicata“ als solche gekennzeichnet. Bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung oder Ablauf der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt. Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung verliert diese ihre Gültigkeit und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden. KAPITEL 4 VORGEHEN BEI ZWEIFELN AN DER GÜLTIGKEIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 16 Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle zusätzliche Überprüfungen anfordern. Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Double“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständigen Behörden weiterleitet. Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden – vorzugsweise elektronisch – mit und schickt die Kopien zurück. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ (Bestätigt am …) für gültig erklärt/bestätigt. Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit.
KAPITEL 1 FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1) Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des…
ABSCHNITT 1 FORMVORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSANTRÄGE Kongo hat sich im Rahmen des FLEGT-Prozesses, dem er sich angeschlossen hat, dazu verpflichtet, nur…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen für FLEGT-Genehmigungen (1) FLEGT-Genehmigungen werden in Papierform oder elektronisch ausgestellt. (2) Sowohl die…
ALLGEMEINER RAHMEN Die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Liberia in die Union richten sich nach der Verordnung (EG) Nr.…
Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit…
ALLGEMEINES Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.