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ABSCHNITT 1 FORMVORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNGSANTRÄGE Kongo hat sich im Rahmen des FLEGT-Prozesses, dem er sich angeschlossen hat, dazu verpflichtet, nur Holz in die Union auszuführen, für das eine FLEGT-Genehmigung erteilt wurde. Dies verpflichtet die Erzeuger und Händler, bei der Ausfuhr von Holz die Anforderungen des FLEGT-Systems zu erfüllen. Die Überwachung der Legalitätsprüfung im Hinblick auf die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Holz und Holzprodukten in die Union wird der Generalinspektion für Forstwirtschaft übertragen. Das Verfahren für den Erhalt von FLEGT-Genehmigungen besteht aus zwei Schritten: 1. Beantragung eines Legalitätszertifikats bei der Generalinspektion für Forstwirtschaft (Instpection Générale de l’Economie Forestière — IGEF); A. nach Eingang des Antrags nimmt die Generalinspektion für Forstwirtschaft eine Legalitätsprüfung in folgenden Schritten vor: — Sitzung zur Planung der Prüfung; — Dokumentenanalyse; — Vor-Ort-Besichtigung; — Gespräch mit den beteiligten Akteuren (und den betroffenen Partnerbehörden); — Prüfbericht. · B. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird dem Antragsteller von der Generalinspektion für Forstwirtschaft ein Legalitätszertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf (12) Monaten erteilt; · 2. elektronische Beantragung einer FLEGT-Genehmigung für eine einzelne Ladung bei der Generalinspektion für Forstwirtschaft. Verfügt der Antragsteller über ein gültiges Legalitätszertifikat, nimmt die Generalinspektion Einsicht in die Datenbank SIGEF, für die die Generaldirektion Forstwirtschaft zuständig ist, berücksichtigt die Meldung des SCPFE (Service de contrôle des produits forestiers à l’exportation — Kontrolldienst für forstwirtschaftliche Ausfuhrerzeugnisse), überprüft die Vollständigkeit der Angaben in der Datenbank im Hinblick auf diese Ladung, überzeugt sich, dass die Sperre nicht aktiviert ist, hält die Vorgänge schriftlich fest und weist den SCPFE an, dem Antragsteller eine FLEGT-Genehmigung zu erteilen und zuzustellen. Gleichwohl können stichprobenartig Vor-Ort-Prüfungen der Legalität der Ladungen durchgeführt werden. Das Genehmigungsverfahren soll in der Systementwicklungsphase im Einzelnen festgelegt und anschließend von der IGEF interessierten Kreisen, insbesondere potenziellen Ausführern, mitgeteilt und auf einer Internetseite veröffentlicht werden. ABSCHNITT 2 GEBÜHREN Die Erteilung einer Genehmigung ist gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr und die Zahlungsmodalitäten werden durch einen Beschluss des Ministers für Forstwirtschaft festgelegt. ABSCHNITT 3 VORGABEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1) Die FLEGT-Genehmigung wird in Papierform erteilt. (2) Die Genehmigung enthält die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. Artikel 2 (1) Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung gültig. (2) Die FLEGT-Genehmigung ist höchstens neun (9) Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben (3) Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. (4) Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden. VORGABEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM Artikel 3 In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1. Artikel 4 (1) Das Papier hat das Standardformat A4. (2) Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben: a) weiß für Formular Nr. 1 (Original); b) gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die EU-Zollbehörde); c) grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die Genehmigungsstelle). Artikel 5 (1) Die Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. (2) Die Genehmigungsstelle verwendet zum Abstempeln einen Metallstempel (Trockenstempel). Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher in Ziffern und Buchstaben angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist. (3) Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt. (4) Die Genehmigungen werden in Französisch gedruckt und ausgefüllt. Artikel 6 (1) Die Genehmigung wird in dreifacher Ausfertigung erstellt; zwei Exemplare davon werden dem Antragsteller ausgehändigt. (2) Das als „Original“ gekennzeichnete erste Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (3) Das als „copie destinée aux douanes de l’Union européenne“ (Kopie für den Zoll der Europäischen Union) gekennzeichnete zweite Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend dem Antragsteller zur Vorlage bei der Zollverwaltung des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. (4) Das als „copie destinée à l’autorité de délivrance des autorisations“ (Kopie für die Genehmigungsstelle) gekennzeichnete dritte Exemplar wird von der Genehmigungsstelle ausgefüllt, unterzeichnet und abgestempelt und anschließend von dieser einbehalten. VERLUST, DIEBSTAHL ODER ZERSTÖRUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 7 (1) Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des Originals oder der Kopie für den Zoll der Europäischen Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments eine Ersatzausfertigung beantragen. (2) Bei Verlust, Diebstahl oder Zerstörung sowohl des Originals als auch der Kopie für den Zoll der Europäischen Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle Ersatzausfertigungen für beide Dokumente beantragen. (3) Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb von zwei (2) Monaten nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers aus. (4) Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung. Die Ersatzgenehmigung wird durch den Zusatz „duplicata“ als solche gekennzeichnet. (5) Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt. (6) Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden. VORGEHEN BEI ZWEIFELN AN DER GÜLTIGKEIT EINER GENEHMIGUNG Artikel 8 (1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung und haben die zuständigen Behörden um weitere Überprüfungen nachgesucht, bestätigt die Genehmigungsstelle schriftlich die Erteilung der Genehmigung und bringt die erforderlichen Informationen bei. (2) Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. (3) Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Double“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständigen Behörden weiterleitet. (4) Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden — vorzugsweise elektronisch — mit und schickt die Kopien zurück. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ für gültig erklärt/beglaubigt. (5) Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden unverzüglich — vorzugsweise elektronisch — mit.
KAPITEL 1 FORMALITÄTEN ZUR ERTEILUNG DER GENEHMIGUNGEN Artikel 1 (1) Die FLEGT-Genehmigung wird von den dezentralen Dienststellen des…
KAPITEL 1 FORMALITÄTEN FÜR ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER FLEGT-GENEHMIGUNG Artikel 1 Jedes Unternehmen der zentralafrikanischen Holzwirtschaft, das von ihm…
Allgemeines Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit…
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen für FLEGT-Genehmigungen (1) FLEGT-Genehmigungen werden in Papierform oder elektronisch ausgestellt. (2) Sowohl die…
ALLGEMEINER RAHMEN Die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus Liberia in die Union richten sich nach der Verordnung (EG) Nr.…
I. Grundsätze Um die Wirksamkeit des FLEGT-Genehmigungssystems Kameruns zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Union prüfen, dass für Holzprodukte aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.