Erwägungsgrund 15 32012D0711
Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) war vom Rat mit der technischen Durchführung des Beschlusses 2009/1012/GASP betraut worden und hat im Januar 2012 die Organisation sämtlicher in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Das BAFA ist zudem als durchführende Stelle für aus EU-Mitteln finanzierte Projekte zur Ausfuhrkontrolle bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Rahmen des Instruments für Stabilität benannt worden. Angesichts dessen ist die Wahl des BAFA als durchführende Stelle für weitere Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle aufgrund der nachgewiesenen Erfahrung des BAFA, seiner Qualifikationen und des Vorhandenseins der notwendigen Expertise für die Durchführung des einschlägigen Besitzstands der Union und die Förderung von dessen Anwendung in Drittländern gerechtfertigt und wird dazu beitragen, die Kontinuität und die allgemeine Kohärenz der Hilfe der Union in diesem Bereich zu verbessern —