Erwägungsgrund 6 32012D0711
Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sich nach Kräften dafür einsetzen werden, andere rüstungsexportierende Staaten zu ermutigen, die in diesem Gemeinsamen Standpunkt enthaltenen Kriterien anzuwenden.