Erwägungsgrund 5 32012D0734
Das Abkommen lässt die Rechte von Investoren der Mitgliedstaaten unberührt, eine vorteilhaftere Behandlung zu genießen, die in jedweder Übereinkunft bezüglich Inverstitionen vorgesehen ist, deren Vertragsparteien ein Mitgliedstaat und ein Unterzeichnerstaat einer der zentralamerikanischen Republiken sind.