Erwägungsgrund 6 32012D0734
Die vorläufigen Anwendung von Teil IV des Abkommens lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen unberührt.
Die vorläufigen Anwendung von Teil IV des Abkommens lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen unberührt.