Erwägungsgrund 9 32012D0734
Im Sinne des Artikels 356 des Abkommens ist die Klarstellung angezeigt, dass das Abkommen nicht so auszulegen ist, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden könnten.