Art. 12 32012D0773
Anhänge dieses Beschlusses
(1)
Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.
(2)
Auf Antrag Albaniens oder der Europäischen Union können die Anhänge durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates geändert werden.
Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Beschlusses.
Auf Antrag Albaniens oder der Europäischen Union können die Anhänge durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates geändert werden.