Erwägungsgrund 1 32012D0776
Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (im Folgenden „Abkommen“) und dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 zu diesem Abkommen (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Union und der Türkei schrittweise hergestellt.