Erwägungsgrund 11 32012D0776
Gemäß diesem Beschluss sollten türkische Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Familienleistungen haben, wenn ihre Familienangehörigen zusammen mit ihnen einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie beschäftigt sind. Haben ihre Familienangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. Für Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die ihren Wohnsitz in einem nicht der Union angehörenden Staat, z. B. in der Türkei, haben, sollte dieser Beschluss keine Ansprüche auf Familienleistungen begründen.