Erwägungsgrund 7 32013D0010
Die Anwendung von Bestimmungen des Strafrechts, insbesondere von solchen, die die Geldfälschung betreffen, sollte vom dem vorliegenden Beschluss unberührt bleiben.
Die Anwendung von Bestimmungen des Strafrechts, insbesondere von solchen, die die Geldfälschung betreffen, sollte vom dem vorliegenden Beschluss unberührt bleiben.