Art. 12 32013D0306
Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt die Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten der Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Afghanistan abgestimmt. Die Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über ihre Arbeit.
Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen die Sonderbeauftragte nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Die Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.