Art. 8 32013D0306
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs der Sonderbeauftragten beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VerschlusssachenABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17 . niedergelegt sind.