Art. 5 32013D0306
Finanzierung
(1)
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 1050000 EUR.
(2)
Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3)
Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen der Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Die Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.