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I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7. Er legt die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu EU-VS ermächtigt werden kann, sowie die hierzu anzuwendenden Untersuchungs- und Verwaltungsverfahren. II. GEWÄHRUNG DES ZUGANGS ZU EU-VS 2. Einer Person darf der Zugang zu Verschlusssachen nur gewährt werden, wenn a) festgestellt wurde, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben muss; b) sie über die Sicherheitsvorschriften und -verfahren für den Schutz von EU-VS belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Informationen anerkannt hat und c) bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher — sie über eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügt oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß befugt ist oder — ihr im Falle von Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats sowie abgeordneten nationalen Experten die Genehmigung für den Zugang zu EU-VS durch die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates gemäß den Nummern 16 bis 25 bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt wurde. 3. Jeder Mitgliedstaat und das Generalsekretariat des Rates bestimmen innerhalb ihrer Strukturen die Dienstposten, für die ein Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen und somit eine Verschlusssachenermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad erforderlich ist. III. ANFORDERUNGEN AN DIE SICHERHEITSERMÄCHTIGUNG 4. Die Nationalen Sicherheitsbehörden oder andere zuständige nationale Behörden sind nach Erhalt eines entsprechenden Ersuchens dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Personen, die Staatsangehörige des betreffenden Staates sind und Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen haben müssen, einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Die Überprüfungsstandards müssen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Ausstellung einer Sicherheitsermächtigung oder auf die Feststellung, dass die Person eine Genehmigung für den Zugang zu EU-VS erhalten kann, entsprechen. 5. Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, so ersuchen die zuständigen nationalen Behörden die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften um Unterstützung. Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. 6. Sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, können die Nationalen Sicherheitsbehörden oder andere zuständige nationale Behörden Überprüfungen von Personen anderer Staatsangehörigkeit durchführen, die Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen haben müssen. Die Überprüfungsstandards müssen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen. Kriterien für die Sicherheitsüberprüfung 7. Die Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit einer Person zum Zwecke der Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung im Hinblick auf den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen wird mit Hilfe einer Sicherheitsüberprüfung bestimmt. Ausgehend von den Ergebnissen der Sicherheitsüberprüfung nimmt die zuständige nationale Behörde eine Gesamtbewertung vor. Zu den Hauptkriterien, die zu diesem Zweck verwendet werden, gehört — soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist — eine Prüfung der Frage, ob die Person a) Handlungen begangen oder zu begehen versucht hat, die mit Spionage, Terrorismus, Sabotage, Landesverrat oder Staatsgefährdung im Zusammenhang stehen, sich mit anderen Personen zur Begehung von derartigen Handlungen verabredet hat bzw. einer anderen Person bei der Begehung von derartigen Handlungen Beihilfe geleistet hat; b) mit Spionen, Terroristen, Saboteuren oder mutmaßlichen Spionen, Terroristen oder Saboteuren oder mit Vertretern von Organisationen oder von ausländischen Staaten, einschließlich von ausländischen Nachrichtendiensten, die eine Bedrohung für die Sicherheit der Union und/oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen, in Verbindung steht oder gestanden hat, es sei denn, diese Verbindung war im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit der betreffenden Person gestattet; c) Mitglied einer Organisation ist oder gewesen ist, die auf gewalttätige, subversive oder andere ungesetzliche Art und Weise unter anderem den Umsturz der Regierung eines Mitgliedstaats oder die Veränderung der verfassungsmäßigen Ordnung eines Mitgliedstaats bzw. seiner Regierungsform oder -politik anstrebt; d) eine Organisation nach Buchstabe c unterstützt oder unterstützt hat oder in enger Verbindung mit Mitgliedern von derartigen Organisationen steht oder gestanden hat; e) wichtige Informationen — insbesondere sicherheitsrelevante Informationen — wissentlich zurückgehalten, falsch wiedergegeben oder verfälscht hat oder beim Ausfüllen eines Sicherheitsfragebogens oder während einer Sicherheitsbefragung wissentlich Falschangaben gemacht hat; f) wegen einer Straftat oder Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde; g) alkoholabhängig ist oder gewesen ist, illegale Drogen konsumiert oder konsumiert hat und/oder legale Drogen missbraucht oder missbraucht hat; h) Verhaltensweisen an den Tag legt oder gelegt hat, die sie anfällig für Erpressung oder eine andere Form von Druck machen könnten; i) sich durch Handlungen oder Äußerungen als unehrlich, unloyal, unzuverlässig oder nicht vertrauenswürdig erwiesen hat; j) in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder in unzulässiger Weise mit Kommunikations- und Informationssystemen umgegangen ist oder dies versucht hat und k) unter Druck gesetzt werden könnte (z. B. aufgrund des Besitzes einer oder mehrerer Staatsangehörigkeiten von Nicht-EU-Ländern oder aufgrund von Verwandten oder nahestehenden Personen, die anfällig für Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste, terroristischer Gruppen oder anderer subversiver Organisationen oder Personen sein könnten, deren Ziele eine Bedrohung der Sicherheitsinteressen der Union und/oder ihrer Mitgliedstaaten darstellen können). 8. Bei der Sicherheitsüberprüfung können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch die Vermögensverhältnisse und der Gesundheitszustand einer Person als relevant angesehen werden. 9. Bei der Sicherheitsüberprüfung können nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch das Verhalten und die Lebensumstände des Ehegatten, Lebenspartners oder eines anderen engen Familienmitglieds als relevant angesehen werden. Anforderungen an die Sicherheitsüberprüfung im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS Erstmalige Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung 10. Die erstmalige Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ erfolgt aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung, die sich mindestens auf die letzten fünf Jahre oder, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, auf die Zeit zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Zeitpunkt der Überprüfung erstreckt und Folgendes umfasst: a) das Ausfüllen eines nationalen Sicherheitsfragebogens für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person unter Umständen Zugang haben muss; dieser Fragebogen wird nach dem Ausfüllen an die zuständige Sicherheitsbehörde gesandt; b) die Überprüfung der Identität/der Staatsbürgerschaft/der Staatsangehörigkeit — Geburtsdatum und -ort der Person werden geprüft und ihre Identität wird kontrolliert. Außerdem wird ihre frühere und derzeitige Staatsbürgerschaft und/oder Staatsangehörigkeit festgestellt; dazu gehört auch die Beurteilung der Frage, ob die betreffende Person von ausländischer Seite leicht unter Druck gesetzt werden kann — z. B. aufgrund eines früheren Wohnsitzes oder früherer Verbindungen —, und c) die Einholung von Auskünften aus nationalen und lokalen Registern — aus nationalen Sicherheits- und zentralen Strafregistern, sofern solche vorhanden sind, und/oder aus anderen vergleichbaren staatlichen und polizeilichen Registern werden Auskünfte eingeholt. Ferner werden Auskünfte aus den Registern der Strafverfolgungsbehörden mit Zuständigkeit für den Ort eingeholt, an dem die Person ihren Wohnsitz gehabt hat oder einer Beschäftigung nachgegangen ist. 11. Die erstmalige Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ erfolgt aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung, die sich mindestens auf die letzten zehn Jahre oder, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, auf die Zeit zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Zeitpunkt der Überprüfung erstreckt. Werden Befragungen nach Buchstabe e durchgeführt, so erstreckt sich die Überprüfung mindestens auf die letzten sieben Jahre oder, wenn dieser Zeitraum kürzer ist, auf die Zeit zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Zeitpunkt der Überprüfung. Zusätzlich zu den Kriterien nach Nummer 7 wird vor Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“, soweit dies nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften möglich ist, eine Überprüfung in Bezug auf die nachstehenden Aspekte vorgenommen; sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies erfordern, können diese Aspekte auch vor Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ überprüft werden: a) Vermögensverhältnisse — es werden Informationen zu den Vermögensverhältnissen der Person eingeholt, um festzustellen, ob sie aus dem Ausland oder von inländischer Seite wegen ernster finanzieller Schwierigkeiten unter Druck gesetzt werden könnte, oder um einen unerklärten Vermögenszuwachs aufzudecken; b) Bildungsstand — es werden Informationen zur Überprüfung des Bildungswegs an Schulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen eingeholt, die von der Person seit Vollendung ihres 18. Lebensjahrs oder während eines anderen von der untersuchenden Stelle für angemessen erachteten Zeitraums besucht wurden; c) Arbeitsverhältnisse — es werden Informationen zu derzeitigen und früheren Arbeitsverhältnissen eingeholt, wobei auf Quellen wie Beschäftigungsnachweise und Leistungsbeurteilungen sowie Arbeitgeber oder Vorgesetzte zurückgegriffen wird; d) Wehrdienst — soweit zutreffend werden der Wehrdienst der Person und die Art der Entlassung überprüft, und e) Befragungen — es werden, sofern nach dem nationalen Recht vorgesehen und zulässig, eine oder mehrere Befragungen mit der betreffenden Person durchgeführt. Befragungen werden auch mit anderen Personen durchgeführt, die in der Lage sind, eine unvoreingenommene Stellungnahme zu der Vorgeschichte, den Aktivitäten, der Loyalität, der Vertrauenswürdigkeit und der Zuverlässigkeit der Person abzugeben. Wenn es in einem Mitgliedstaat üblich ist, die zu überprüfende Person um die Nennung von Referenzpersonen zu bitten, so werden die entsprechenden Referenzpersonen befragt, sofern nicht gute Gründe dagegen sprechen. 12. Erforderlichenfalls und nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften können zusätzliche Überprüfungen durchgeführt werden, um die zu einer Person vorliegenden sicherheitsrelevanten Informationen zu vertiefen und um nachteilige Erkenntnisse zu erhärten oder zu widerlegen. Erneuerung einer Verschlusssachenermächtigung 13. Nach der erstmaligen Erteilung einer Verschlusssachenermächtigung ist die Ermächtigung für den Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ spätestens nach fünf Jahren und für die Geheimhaltungsgrade „SECRET UE/EU SECRET“ und „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ spätestens nach zehn Jahren im Hinblick auf eine Erneuerung zu überprüfen, sofern die betreffende Person ununterbrochen bei einer nationalen Verwaltung oder dem Generalsekretariat des Rates tätig gewesen ist und weiterhin Zugang zu EU-VS benötigt; die genannten Zeiträume werden ab dem Tag der Mitteilung des Ergebnisses der letzten Sicherheitsüberprüfung berechnet, auf deren Grundlage die betreffende Verschlusssachenermächtigung erteilt wurde. Alle Sicherheitsüberprüfungen zur Erneuerung einer Verschlusssachenermächtigung erstrecken sich auf den seit der letzten Überprüfung vergangenen Zeitraum. 14. Im Falle der Erneuerung von Verschlusssachenermächtigungen werden die Aspekte gemäß den Nummern 10 und 11 überprüft. 15. Anträge auf Erneuerung sind rechtzeitig zu stellen, wobei die für Sicherheitsüberprüfungen erforderliche Zeitspanne zu berücksichtigen ist. Erhält die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde oder eine sonstige zuständige nationale Behörde den betreffenden Erneuerungsantrag und den entsprechenden Sicherheitsfragebogen vor Ablauf der Gültigkeit einer Verschlusssachenermächtigung und ist die erforderliche Sicherheitsüberprüfung noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige nationale Behörde, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, die Gültigkeit der bestehenden Verschlusssachenermächtigung um bis zu 12 Monate verlängern. Ist die Sicherheitsüberprüfung nach Ablauf dieses Zeitraums von 12 Monaten noch nicht abgeschlossen, so werden der betreffenden Person Aufgaben zugewiesen, für die eine Verschlusssachenermächtigung nicht erforderlich ist. Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung im Generalsekretariat des Rates 16. Für Beamte und sonstige Bedienstete des Generalsekretariats des Rates sendet die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates den ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die Nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person Zugang haben muss. 17. Werden dem Generalsekretariat des Rates sicherheitserhebliche Informationen zu einer Person bekannt, die eine Verschlusssachenermächtigung im Hinblick auf den Zugang zu EU-VS beantragt hat, so teilt es dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit. 18. Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung teilt die betreffende Nationale Sicherheitsbehörde der Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates das Ergebnis der Überprüfung unter Verwendung des vom Sicherheitsausschuss für den Schriftverkehr vorgeschriebenen Formblatts mit. a) Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen, kann die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates der betreffenden Person die Genehmigung für den Zugang zu EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewähren. b) Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu einer solchen Feststellung, so setzt die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates die betreffende Person davon in Kenntnis; die betreffende Person kann beantragen, von der Anstellungsbehörde gehört zu werden. Die Anstellungsbehörde kann bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bei Bestätigung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung wird die Genehmigung für den Zugang zu EU-VS nicht erteilt. 19. Für die Sicherheitsüberprüfung und deren Ergebnisse gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates können Rechtsbehelfe gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden „Statut und Beschäftigungsbedingungen“) eingelegt werden. 20. Nationale Experten, die zum Generalsekretariat des Rates abgeordnet werden, um dort einen Dienstposten zu bekleiden, für den der Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS erforderlich ist, müssen der Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates eine gültige Bescheinigung über die Sicherheitsermächtigung (Sicherheitsermächtigungsbescheinigung — Personnel Security Clearance Certificate, PSCC) für den Zugang zu EU-VS vorlegen, bevor sie ihren Dienst antreten, die Anstellungsbehörde erteilt auf dieser Grundlage eine Genehmigung für den Zugang zu EU-VS. 21. Das Generalsekretariat des Rates erkennt die von anderen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union ausgestellten Genehmigungen für den Zugang zu EU-VS an, solange diese gültig sind. Die Genehmigung erstreckt sich auf alle Aufgaben, die die betreffende Person im Generalsekretariat des Rates übernimmt. Das Organ, die Einrichtung oder die Agentur der Union, bei dem bzw. der die betreffende Person ihre Beschäftigung aufnimmt, unterrichtet die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde über den Wechsel des Arbeitgebers. 22. Nimmt eine Person innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung an die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates ihren Dienst nicht auf oder unterbricht sie diesen für einen Zeitraum von 12 Monaten, in dem sie nicht beim Generalsekretariat des Rates oder bei einer nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats tätig ist, so wird die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde mit diesem Ergebnis befasst, damit sie gegebenenfalls bestätigen kann, dass es weiterhin gültig und berechtigt ist. 23. Werden dem Generalsekretariat des Rates Informationen in Bezug auf ein Sicherheitsrisiko durch eine Person bekannt, die eine Genehmigung für den Zugang zu EU-VS besitzt, so teilt das Generalsekretariat des Rates dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften mit; es kann den Zugang zu EU-VS aussetzen oder die Genehmigung für den Zugang zu EU-VS zurücknehmen. 24. Teilt eine Nationale Sicherheitsbehörde dem Generalsekretariat des Rates mit, dass eine gemäß Nummer 18 Buchstabe a erfolgte Feststellung in Bezug auf eine Person, die im Besitz einer Genehmigung für den Zugang zu EU-VS ist, zurückgenommen wurde, kann die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates bei der Nationalen Sicherheitsbehörde um alle weiteren Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bei Bestätigung der nachteiligen Erkenntnisse wird die Genehmigung zurückgenommen und die betreffende Person vom Zugang zu EU-VS und von Dienstposten, auf denen sie sich Zugang zu EU-VS verschaffen kann oder auf denen sie ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte, ausgeschlossen. 25. Jede Entscheidung über die Rücknahme oder die Aussetzung einer Genehmigung für den Zugang zu EU-VS für einen Beamten oder sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates und gegebenenfalls die dafür maßgeblichen Gründe werden der betreffenden Person mitgeteilt; die betreffende Person kann beantragen, von der Anstellungsbehörde gehört zu werden. Für die von einer Nationalen Sicherheitsbehörde zur Verfügung gestellten Informationen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen Entscheidungen der Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates können Rechtsbehelfe gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen eingelegt werden. Verzeichnis der Verschlusssachenermächtigungen und Genehmigungen 26. Jeder Mitgliedstaat und das Generalsekretariat des Rates führen jeweils ein Verzeichnis der Sicherheitsermächtigungen bzw. der Genehmigungen, die im Hinblick auf den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen erteilt wurden. Diese Verzeichnisse enthalten mindestens Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, zu denen die betreffende Person Zugang haben darf, das Datum, an dem die Verschlusssachenermächtigung erteilt wurde, und deren Gültigkeitsdauer. 27. Die zuständige Sicherheitsbehörde kann eine PSCC ausstellen, die Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, zu denen die Person Zugang haben darf (als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen), zur Gültigkeitsdauer der betreffenden Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS bzw. der Genehmigung für den Zugang zu EU-VS und zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung selbst enthält. Ausnahmen vom Erfordernis einer Sicherheitsermächtigung 28. Für Personen, die in den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Aufgaben förmlich entsprechend befugt worden sind, wird der Zugang zu EU-VS gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt; diese Personen werden über ihre Verpflichtungen aus den Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von EU-VS belehrt. IV. SCHULUNG UND SENSIBILISIERUNG IN BEZUG AUF SICHERHEIT 29. Alle Personen, denen eine Verschlusssachenermächtigung erteilt wurde, bestätigen schriftlich, dass sie sich ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Der Mitgliedstaat bzw. das Generalsekretariat des Rates verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen. 30. Alle Personen, die zum Zugang zu EU-VS ermächtigt sind oder EU-VS bearbeiten müssen, werden in einer ersten Phase für Bedrohungen der Sicherheit sensibilisiert und später in regelmäßigen Abständen darüber unterrichtet; sie müssen alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten unverzüglich den für Sicherheit zuständigen Stellen melden. 31. Alle Personen, die nicht mehr mit Aufgaben betraut sind, die einen Zugang zu EU-VS erfordern, werden über ihre Verpflichtungen in Bezug auf den fortgesetzten Schutz von EU-VS belehrt und haben diese Belehrung gegebenenfalls schriftlich zu bestätigen. V. AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE 32. Soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen, kann eine von einer zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats für den Zugang zu nationalen Verschlusssachen erteilte Verschlusssachenermächtigung während eines befristeten Zeitraums bis zur Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS nationale Bedienstete zum Zugang zu EU-VS bis zu der entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß der Entsprechungstabelle in Anlage B berechtigen, wenn ein solcher befristeter Zugang im Interesse der Union erforderlich ist. Die Nationalen Sicherheitsbehörden unterrichten den Sicherheitsausschuss, sofern die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen befristeten Zugang zu EU-VS nicht zulassen. 33. Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Anstellungsbehörde des Generalsekretariats des Rates in Erwartung des Abschlusses einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung nach Konsultation der Nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, die dazu dient, festzustellen, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS für eine bestimmte Tätigkeit erteilen, wenn dies im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist. Solche vorläufigen Ermächtigungen gelten für höchstens sechs Monate und berechtigen nicht zum Zugang zu Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind. Alle Personen, denen eine vorläufige Ermächtigung erteilt wurde, bestätigen schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Das Generalsekretariat des Rates verwahrt die Aufzeichnungen über derartige schriftliche Bestätigungen. 34. Wird einer Person eine Tätigkeit zugewiesen, die eine Verschlusssachenermächtigung erfordert, die für Verschlusssachen gilt, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als die Verschlusssachen, für die sie eine Ermächtigung besitzt, so kann die Zuweisung dieser Tätigkeit vorläufig erfolgen, sofern a) der Vorgesetzte der Person schriftlich begründet, dass der Zugang zu EU-VS eines höheren Geheimhaltungsgrads zwingend erforderlich ist; b) der Zugang auf bestimmte EU-VS beschränkt ist, die für die zugewiesene Aufgabe erforderlich sind; c) die betreffende Person im Besitz einer gültigen Sicherheitsermächtigung bzw. einer gültigen Genehmigung für den Zugang zu EU-VS ist; d) Schritte eingeleitet wurden, um die Zugangsermächtigung für den für die Tätigkeit erforderlichen Geheimhaltungsgrad zu erwirken; e) von der zuständigen Behörde überprüft worden ist, ob die betreffende Person nicht in gravierender Weise oder wiederholt gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat; f) die zuständige Behörde der Zuweisung der Tätigkeit an die Person zustimmt und g) in der zuständigen Registratur oder untergeordneten Registratur eine Aufzeichnung der Ausnahmegenehmigung, einschließlich einer Beschreibung der Verschlusssache, zu der der Zugang genehmigt wurde, aufbewahrt wird. 35. Das vorstehend beschriebene Verfahren gilt für den einmaligen Zugang zu EU-VS, die einen eine Stufe höheren Geheimhaltungsgrad aufweisen als derjenige, für den die betreffende Person ermächtigt wurde. Auf dieses Verfahren darf nicht regelmäßig zurückgegriffen werden. 36. In besonderen Ausnahmefällen, wie bei Missionen in feindlicher Umgebung oder in Zeiten zunehmender internationaler Spannungen, wenn Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen, insbesondere zur Rettung von Menschenleben, können die Mitgliedstaaten und der Generalsekretär Personen, die nicht die erforderliche Verschlusssachenermächtigung besitzen, nach Möglichkeit schriftlich Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuften Verschlusssachen gewähren, sofern eine derartige Erlaubnis absolut notwendig ist und keine begründeten Zweifel an der Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der betreffenden Person bestehen. Von dieser Erlaubnis wird eine Aufzeichnung aufbewahrt, in der die Verschlusssachen beschrieben werden, zu denen der Zugang genehmigt wurde. 37. Im Falle von Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind, wird diese Art des Zugangs in Ausnahmefällen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union beschränkt, die zum Zugang entweder zu nationalen Verschlusssachen, die dem Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ entsprechen, oder zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ ermächtigt wurden. 38. Der Sicherheitsausschuss wird über die Fälle unterrichtet, in denen auf das Verfahren nach den Nummern 36 und 37 zurückgegriffen wird. 39. Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats strengere Vorschriften in Bezug auf befristete Ermächtigungen, die vorläufige Zuweisung von Tätigkeiten, den einmaligen Zugang oder den Zugang im Notfall von Personen zu Verschlusssachen vor, so werden die in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren nur innerhalb der von den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gesetzten Grenzen angewandt. 40. Der Sicherheitsausschuss erhält einen jährlichen Bericht über die Inanspruchnahme der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren. VI. TEILNAHME AN SITZUNGEN IM RAT 41. Vorbehaltlich der Nummer 28 darf Personen, die an Tagungen des Rates oder an Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teilnehmen sollen, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Informationen erörtert werden, die Teilnahme nur dann gestattet werden, wenn die Verschlusssachenermächtigung der betreffenden Person bestätigt wurde. Im Falle von Delegierten wird eine Sicherheitsermächtigungsbescheinigung (PSCC) oder ein anderer Nachweis für eine Verschlusssachenermächtigung dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates von den zuständigen Behörden übermittelt oder ausnahmsweise von dem betreffenden Delegierten vorgelegt. Gegebenenfalls kann eine konsolidierte Namensliste verwendet werden, die den einschlägigen Nachweis einer Verschlusssachenermächtigung enthält. 42. Wird einer Person, die im Rahmen ihrer Aufgaben an Tagungen des Rates oder an Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teilnehmen muss, die Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS aus Sicherheitsgründen entzogen, so setzt die zuständige Behörde das Generalsekretariat des Rates davon in Kenntnis. VII. MÖGLICHER ZUGANG ZU EU-VERSCHLUSSSACHEN 43. Boten, Sicherheitsbedienstete und Begleitpersonen werden einer Sicherheitsüberprüfung der erforderlichen Geheimhaltungsstufe unterzogen oder auf andere Weise gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen überprüft und über die Sicherheitsverfahren zum Schutz von EU-VS sowie über ihre Pflichten zum Schutz der ihnen anvertrauten Verschlusssachen belehrt.
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9. In ihm sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 13. II. VEREINBARUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN 2. Wenn der Rat…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. Er legt allgemeine Sicherheitsvorschriften für industrielle oder andere…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros,…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. 2. Die folgenden Eigenschaften und Konzepte der Informationssicherung sind für…
30.1.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/31 ÜBERSETZUNG zwischen Australien und der Europäischen Union über die Sicherheit von Verschlusssachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.