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I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros, Räumen und sonstigen Bereichen fest, in denen EU-VS bearbeitet und aufbewahrt werden, einschließlich Bereichen, in denen Kommunikations- und Informationssysteme untergebracht sind. 2. Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, den Zugang unbefugter Personen zu EU-VS zu verhindern, indem a) gewährleistet wird, dass EU-VS auf geeignete Weise bearbeitet und aufbewahrt werden; b) die Einteilung des Personals in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und gegebenenfalls anhand der Sicherheitsermächtigung der betreffenden Bediensteten ermöglicht wird; c) von unbefugten Handlungen abgeschreckt wird bzw. diese verhindert und aufgedeckt werden und d) das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen von außen verhindert oder aufgehalten wird. II. ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN BEZÜGLICH DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES 3. Die Auswahl der Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage durch die zuständigen Behörden. Das Generalsekretariat des Rates wie auch die Mitgliedstaaten wenden in ihren Gebäuden einen Risikomanagementprozess für den Schutz von EU-VS an, um dafür zu sorgen, dass der Umfang des materiellen Schutzes dem festgestellten Risiko entspricht. Bei dem Risikomanagementprozess wird allen relevanten Faktoren Rechnung getragen, insbesondere a) dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS; b) der Form und dem Umfang der EU-VS, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei großen Mengen oder einer Zusammenstellung von EU-VS unter Umständen strengere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind; c) der Umgebung und der Struktur der Gebäude oder Bereiche, in denen EU-VS verwahrt werden, und d) der Einschätzung der nachrichtendienstlichen Bedrohung, die gegen die Union und/oder die Mitgliedstaaten gerichtet ist, sowie der Bedrohung durch Sabotage, Terrorismus und andere subversive und/oder kriminelle Handlungen. 4. Die zuständige Sicherheitsbehörde legt unter Anwendung des Konzepts der mehrschichtigen Sicherheit die angemessene Kombination von Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes fest, die durchgeführt werden müssen. Dies kann eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: a) Absperrung: ein materielles Hindernis, dass einen zu schützenden Bereich abgrenzt; b) Einbruchsmeldeanlagen: Eine Einbruchsmeldeanlage kann zur Erhöhung des durch eine Zutrittssperre gewährten Sicherheitsniveaus oder in Räumen und Gebäuden an Stelle von Sicherheitspersonal oder zu dessen Unterstützung verwendet werden; c) Zugangskontrolle: Die Zugangskontrollen können einen Standort, ein oder mehrere Gebäude an einem Standort oder Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes betreffen. Die Kontrollen können elektronisch oder elektromechanisch, durch Sicherheits- und/oder Empfangspersonal oder im Wege anderer physischer Maßnahmen erfolgen; d) Sicherheitspersonal: Unter anderem zur Abschreckung von Personen, die ein unbemerktes Eindringen planen, kann Sicherheitspersonal beschäftigt werden, das ausgebildet und überwacht und erforderlichenfalls angemessen sicherheitsüberprüft sein muss; e) Videoüberwachung (CCTV): Videoüberwachungssysteme können vom Sicherheitspersonal zur Überprüfung von Störfällen und bei Alarmierung durch die Einbruchsmeldeanlagen an größeren Standorten oder an den äußeren Abgrenzungen genutzt werden; f) Sicherheitsbeleuchtung: Sicherheitsbeleuchtungen können eingesetzt werden, um potenzielle Eindringlinge abzuschrecken und für die Beleuchtung zu sorgen, die für eine wirksame Überwachung entweder unmittelbar durch das Sicherheitspersonal oder mittelbar durch ein Videoüberwachungssystem erforderlich ist, und g) alle sonstigen geeigneten physischen Maßnahmen zur Abschreckung oder Aufdeckung unbefugter Zugangsversuche oder zur Verhinderung von Verlust und Beschädigung von EU-VS. 5. Die zuständige Behörde kann befugt werden, Durchsuchungen an den Ein- und Ausgängen vorzunehmen, um damit vom Verbringen unzulässigen Materials in Räumlichkeiten oder Gebäude oder von der nicht genehmigten Mitnahme von EU-VS aus Räumlichkeiten oder Gebäuden abzuschrecken. 6. Besteht die Gefahr einer — auch versehentlichen — unzulässigen Einsicht in EU-VS, so werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken. 7. Bei neuen Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes und deren funktionale Spezifikationen bei der Planung und Konzeption der Anlagen festgelegt werden. Bei bestehenden Anlagen müssen die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes möglichst weitgehend umgesetzt werden. III. AUSRÜSTUNG FÜR DEN MATERIELLEN SCHUTZ VON EU-VS 8. Bei der Beschaffung von Ausrüstung (wie Sicherheitsbehältnissen, Aktenvernichtern, Türschlössern, elektronischen Zugangskontrollsystemen, Einbruchsmeldeanlagen, Alarmsystemen) für den physischen Schutz von EU-VS stellt die zuständige Sicherheitsbehörde sicher, dass die Ausrüstung den genehmigten technischen Standards und Mindestanforderungen entspricht. 9. Die technischen Spezifikationen der Ausrüstung, die zum physischen Schutz von EU-VS eingesetzt werden soll, werden in Sicherheitsleitlinien festgehalten, die vom Sicherheitsausschuss gebilligt werden. 10. Die Sicherheitssysteme müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden; die Ausrüstung muss regelmäßig gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Überprüfungen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist. 11. Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen. IV. DURCH MASSNAHMEN DES MATERIELLEN GEHEIMSCHUTZES GESCHÜTZTE BEREICHE 12. Zum physischen Schutz von EU-VS werden zwei Arten von durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes geschützten Bereichen oder entsprechende Bereiche auf nationaler Ebene eingerichtet: a) Verwaltungsbereiche und b) besonders geschützte Bereiche (einschließlich technisch abgesicherter Bereiche). In diesem Beschluss gelten alle Bezugnahmen auf Verwaltungsbereiche und besonders geschützte Bereiche, einschließlich technisch abgesicherter Bereiche, auch als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bereiche auf nationaler Ebene. 13. Die zuständige Sicherheitsbehörde legt fest, ob ein bestimmter Bereich die Anforderungen für eine Ausweisung als Verwaltungsbereich, als besonders geschützter Bereich oder technisch abgesicherter Bereich erfüllt. 14. Für Verwaltungsbereiche: a) Eine sichtbare äußere Abgrenzung wird eingerichtet, die die Kontrolle von Personen und gegebenenfalls von Fahrzeugen ermöglicht; b) nur Personen, die von der zuständigen Behörde entsprechend ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten, und c) bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen. 15. Für besonders geschützte Bereiche: a) Eine sichtbare und geschützte äußere Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle wird eingerichtet, die mittels eines Berechtigungsausweises oder eines Systems zur persönlichen Identifizierung erfolgt; b) nur sicherheitsüberprüfte und speziell ermächtigte Personen dürfen diesen Bereich auf der Grundlage der Tatsache, dass sie Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, unbegleitet betreten, und c) bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen. 16. Wenn das Betreten eines besonders geschützten Bereichs de facto den unmittelbaren Zugang zu darin enthaltenen Verschlusssachen ermöglicht, sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der höchste Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die in der Regel in dem Bereich verwahrt werden, ist eindeutig anzugeben; b) alle Besucher benötigen eine spezielle Genehmigung, um den Bereich betreten zu dürfen, müssen jederzeit begleitet werden und müssen entsprechend sicherheitsüberprüft sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass kein Zugang zu EU-VS möglich ist. 17. Besonders geschützte Bereiche mit Abhörschutz sind als technisch abgesicherte Bereiche auszuweisen. Es gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen: a) Diese Bereiche werden mit Einbruchsmeldeanlagen ausgerüstet, sind dann, wenn sie nicht besetzt sind, verschlossen zu halten, und dann, wenn sie besetzt sind, zu bewachen. Die Kontrolle der Schlüssel erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts VI; b) alle Personen, die diese Bereiche betreten, und alles Material, das dorthin verbracht wird, sind zu kontrollieren; c) diese Bereiche sind gemäß den Vorschriften der zuständigen Sicherheitsbehörde regelmäßig zu inspizieren und/oder technisch zu überprüfen. Diese Inspektionen bzw. Überprüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn die Bereiche nachweislich oder vermutlich unbefugt betreten wurden, und d) in diesen Bereichen sind nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen, nicht zugelassene Telefone und andere nicht zugelassene Kommunikationsgeräte und nicht zugelassene elektrische oder elektronische Ausrüstung verboten. 18. Ungeachtet der Nummer 17 Buchstabe d müssen alle Kommunikationsgeräte und elektrischen oder elektronischen Geräte vor ihrer Nutzung in Bereichen, in denen Sitzungen oder Arbeiten zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ und höher stattfinden, sowie in Fällen, in denen die Gefährdung von EU-VS als hoch eingeschätzt wird, vorab von der zuständigen Sicherheitsbehörde untersucht werden, um sicherzustellen, dass mit diesen Geräten keine verständlichen Informationen auf unbeabsichtigte oder unzulässige Weise aus dem betreffenden abgesicherten Bereich nach außen übermittelt werden können. 19. Die abgesicherten Bereiche, die nicht rund um die Uhr von Dienst tuendem Personal besetzt sind, sind gegebenenfalls unmittelbar nach den üblichen Arbeitszeiten und in unregelmäßigen Abständen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu inspizieren, es sei denn, es wird eine Einbruchsmeldeanlage verwendet. 20. Innerhalb eines Verwaltungsbereichs können zeitweilig abgesicherte Bereiche oder technisch abgesicherte Bereiche im Hinblick auf eine geheimhaltungsbedürftige Sitzung oder einen anderen ähnlichen Zweck eingerichtet werden. 21. Für jeden abgesicherten Bereich werden sicherheitsbezogene Sicherheitsbetriebsverfahren aufgestellt, die Folgendes regeln: a) den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die in diesem Bereich bearbeitet oder aufbewahrt werden dürfen; b) die einzuhaltenden Überwachungs- und Schutzmaßnahmen; c) die Personen, die aufgrund dessen, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben müssen, und aufgrund ihrer Sicherheitsermächtigung unbegleiteten Zugang zu diesem Bereich erhalten; d) gegebenenfalls die Verfahren für die Begleitung anderer Personen, denen Zugang zu diesem Bereich gewährt wird, bzw. die Verfahren zum Schutz von EU-VS in einem solchen Fall und e) sonstige einschlägige Maßnahmen und Verfahren. 22. Tresorräume werden in abgesicherte Bereiche eingebaut. Wände, Böden, Decken, Fenster und verschließbare Türen müssen von der zuständigen Sicherheitsbehörde zugelassen werden und einen Schutz bieten, der dem eines Sicherheitsbehältnisses entspricht, das für die Aufbewahrung von EU-VS desselben Geheimhaltungsgrads zugelassen ist. V. MATERIELLE SCHUTZMASSNAHMEN FÜR DIE BEARBEITUNG UND AUFBEWAHRUNG VON EU-VS 23. EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden: a) in einem besonders geschützten Bereich; b) in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder c) außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer die EU-VS gemäß Anhang III Nummern 28 bis 41 befördert und sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde festgelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang durch unbefugte Personen geschützt sind. 24. EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ sind in geeigneten, verschließbaren Büromöbeln in einem Verwaltungsbereich oder einem besonders geschützten Bereich aufzubewahren. Sie können zeitweilig außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs aufbewahrt werden, sofern der Besitzer sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde festgelegt sind. 25. EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden: a) in einem besonders geschützten Bereich; b) in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder c) außerhalb eines abgesicherten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer i) die EU-VS gemäß Anhang III Nummern 28 bis 41 befördert; ii) sich verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, die in den Sicherheitsanweisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde niedergelegt sind, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang unbefugter Personen geschützt sind; iii) die EU-VS jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält und iv) im Falle von Dokumenten in Papierform die einschlägige Registratur davon in Kenntnis gesetzt hat. 26. EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ werden in einem besonders geschützten Bereich entweder in einem Sicherheitsbehältnis oder in einem Tresorraum aufbewahrt. 27. EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ werden in einem besonders geschützten Bereich bearbeitet. 28. EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ sind in einem besonders geschützten Bereich unter einer der folgenden Bedingungen aufzubewahren: a) in einem VS-Verwahrgelass entsprechend Nummer 8 mit mindestens einer der folgenden zusätzlichen Kontrollen: i) ständige Bewachung oder Kontrolle durch überprüftes Sicherheitspersonal oder Dienst versehendes Personal; ii) zugelassene Einbruchsmeldeanlage in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst; b) in einem mit einer Einbruchsmeldeanlage ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst. 29. Die Vorschriften über die Beförderung von EU-VS außerhalb von physisch geschützten Bereichen sind in Anhang III enthalten. VI. KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ VON EU-VS 30. Die zuständige Sicherheitsbehörde legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für Büros, Räume, Tresorräume und Sicherheitsbehältnisse fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren. 31. Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse und für Tresorräume, in denen EU-VS aufbewahrt werden, sind zu ändern a) bei Entgegennahme eines neuen Behälters; b) bei Wechsel des Personals, das die Kombination kennt; c) bei tatsächlicher oder vermuteter Kenntnisnahme durch Unbefugte; d) bei Wartung oder Reparatur eines Schlosses und e) mindestens alle 12 Monate.
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7. Er legt die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine Person…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9. In ihm sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. Er legt allgemeine Sicherheitsvorschriften für industrielle oder andere…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. 2. Die folgenden Eigenschaften und Konzepte der Informationssicherung sind für…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 13. II. VEREINBARUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN 2. Wenn der Rat…
30.1.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/31 ÜBERSETZUNG zwischen Australien und der Europäischen Union über die Sicherheit von Verschlusssachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.