Erwägungsgrund 7 32013D0488
Die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geschaffenen Einrichtungen und Agenturen der Union, Europol und Eurojust sollten im Rahmen ihrer internen Organisation die Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Beschlusses für den Schutz von EU-VS anwenden, wenn dies im Rechtsakt des Rates zu ihrer Errichtung vorgesehen ist.