Art. 28 32019D1961
Zugang der Teilnehmer zu Sitzungen, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET erörtert werden
(1)
Die Organisatoren der Sitzung informieren die Sicherheitsstelle der Kommission über alle externen Besucher, die in den Gebäuden der Kommission an einer Sitzung teilnehmen werden, auf der Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET erörtert werden.
(2)
Die Teilnehmer müssen nachweisen, dass sie über eine gültige Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal (Personnel Security Clearance) für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügen, um an der Erörterung von als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestuften Tagesordnungspunkten teilnehmen zu können.