Art. 16 32013D0488
Im Rahmen seiner Funktion bei der Gewährleistung der insgesamt übereinstimmenden Anwendung dieses Beschlusses billigt der Rat
Abkommen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a;
Beschlüsse zur Genehmigung oder Zustimmung zu der Weitergabe von vom Rat herausgegebenen oder in seinem Besitz befindlichen EU-VS an Drittstaaten und internationale Organisationen im Einklang mit dem Grundsatz der Zustimmung des Herausgebers;
ein jährliches Programm für Bewertungsbesuche, das vom Sicherheitsausschuss empfohlen wird, für Besuche zur Bewertung von Dienststellen und Räumlichkeiten der Mitgliedstaaten und von Einrichtungen, Agenturen und Stellen der EU, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, und für Bewertungsbesuche in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen zur Überprüfung der Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS durchgeführten Maßnahmen und
Sicherheitskonzepte gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Der Generalsekretär ist die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates. In dieser Funktion Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates steht dem Generalsekretär bei diesen Aufgaben unterstützend zur Verfügung.
führt er das Sicherheitskonzept des Rates durch und überprüft es fortlaufend;
stimmt er sich mit den Nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten zu allen Sicherheitsfragen ab, die den Schutz von Verschlusssachen betreffen, die für die Tätigkeiten des Rates relevant sind;
erteilt er Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates sowie abgeordneten nationalen Experten die Genehmigung gemäß Artikel 7 Absatz 3 für den Zugang zu als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuften Verschlusssachen;
ordnet er gegebenenfalls eine Untersuchung an, wenn feststeht oder vermutet wird, dass im Besitz des Rates befindliche oder vom Rat herausgegebene Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, und ersucht die einschlägigen Sicherheitsbehörden um Unterstützung bei derartigen Untersuchungen;
führt er regelmäßige Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz von Verschlusssachen in den Räumlichkeiten des Generalsekretariats des Rates getroffen wurden;
führt er regelmäßige Besuche zur Bewertung der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz von EU-VS in Einrichtungen, Agenturen und Stellen der Union, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, getroffen wurden;
führt er gemeinsam und im Einvernehmen mit den betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörden regelmäßige Bewertungen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz von EU-VS in Dienststellen und Räumlichkeiten der Mitgliedstaaten getroffen wurden;
sorgt er dafür, dass Sicherheitsmaßnahmen bei Bedarf mit den für den Schutz von Verschlusssachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen — auch hinsichtlich der Art der Bedrohungen der Sicherheit von EU-VS und entsprechender Schutzmaßnahmen — abgestimmt werden, und
schließt er die Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b.
Zur Durchführung von Artikel 15 Absatz 3 sollten die Mitgliedstaaten wie folgt verfahren:
Sie benennen eine Nationale Sicherheitsbehörde, wie in Anlage C aufgeführt, die für die Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von EU-VS zuständig ist, damit
EU-VS, die sich im Besitz einer öffentlichen oder privaten Stelle oder Einrichtung ihres Landes im In- oder Ausland befinden, gemäß diesem Beschluss geschützt werden;
die Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von EU-VS regelmäßig überprüft oder bewertet werden;
alle in einer nationalen Verwaltung oder von einem Auftragnehmer beschäftigten Personen, denen Zugang zu als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuften Verschlusssachen gewährt werden kann, einer ordnungsgemäßen Sicherheitsüberprüfung unterzogen oder auf anderer Grundlage nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund ihres Aufgabenbereichs ordnungsgemäß ermächtigt worden sind;
die Sicherheitsprogramme erstellt werden, die erforderlich sind, um das Risiko einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte oder eines Verlusts von EU-VS so gering wie möglich zu halten;
Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Schutz von EU-VS mit anderen auf nationaler Ebene zuständigen Stellen koordiniert werden, einschließlich jener, die in diesem Beschluss genannt werden, und
Ersuchen um geeignete Sicherheitsüberprüfung nachgekommen wird, die insbesondere von Einrichtungen, Agenturen und Stellen, bei Operationen der Union, die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 EUV geschaffen bzw. eingeleitet wurden, sowie von EU-Sonderbeauftragten und ihrem Personal, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, gestellt werden.
Sie gewährleisten, dass ihre zuständigen Stellen ihre Regierung und — über diese — den Rat über die Art der Bedrohungen der Sicherheit von EU-VS und entsprechende Schutzmaßnahmen informieren und beraten.