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I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9. In ihm sind die Verwaltungsmaßnahmen zur Überwachung von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS festgelegt; diese sollen dazu dienen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme dieser Verschlusssachen durch Unbefugte bzw. den Verlust dieser Verschlusssachen zu verhindern und festzustellen. II. REGELN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS VERSCHLUSSSACHE Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen 2. Informationen werden als Verschlusssache eingestuft, wenn sie hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit zu schützen sind. 3. Der Herausgeber einer EU-VS ist dafür zuständig, nach Maßgabe der einschlägigen Einstufungsleitlinien den Geheimhaltungsgrad und den ursprünglichen Empfängerkreis der Informationen zu bestimmen. 4. Der Geheimhaltungsgrad einer EU-VS ist nach Artikel 2 Absatz 2 und unter Bezugnahme auf das gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu billigende Sicherheitskonzept festzulegen. 5. Der Geheimhaltungsgrad ist eindeutig und richtig anzugeben, unabhängig davon, ob die EU-VS im Papierformat, in mündlicher, elektronischer oder anderer Form vorliegt. 6. Einzelne Teile eines bestimmten Dokuments (d. h. Seiten, Absätze, Abschnitte, Anhänge oder sonstige Anlagen) können eine unterschiedliche Einstufung erforderlich machen und sind entsprechend zu kennzeichnen, auch bei Aufbewahrung in elektronischer Form. 7. Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments oder der Datei entspricht mindestens dem Geheimhaltungsgrad seines/ihres am höchsten eingestuften Teils. Werden Informationen aus verschiedenen Quellen in einem Dokument zusammengestellt, so wird die endgültige Fassung durchgesehen, um den grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da sie einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann. 8. Dokumente, die Teile mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden umfassen, sollten möglichst so untergliedert werden, dass Teile mit verschiedenen Geheimhaltungsgraden leicht zu erkennen sind und gegebenenfalls abgetrennt werden können. 9. Ein Begleitschreiben oder ein Übermittlungsvermerk samt Anlagen ist so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Herausgeber muss anhand einer entsprechenden Kennzeichnung klar angeben, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben bzw. den Übermittlungsvermerk gilt, wenn diesem die Anlagen nicht beigefügt sind, z. B.: CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL Ohne Anlage(n) RESTREINT UE/EU RESTRICTED Kennzeichnungen 10. Zusätzlich zu einer der VS-Kennzeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 können EU-VS mit zusätzlichen Kennzeichnungen versehen sein, wie z. B. a) eine Kennzeichnung, die den Herausgeber identifiziert; b) Warnhinweisen, Codewörtern oder Akronymen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sich das Dokument bezieht, eine besondere Verteilung gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ oder Verwendungsbeschränkungen angegeben werden; c) Weitergabekennzeichnungen oder d) gegebenenfalls der Angabe des Zeitpunkts oder des speziellen Ereignisses, nach dem der Geheimhaltungsgrad herabgestuft oder aufgehoben werden kann. Abgekürzte Einstufungskennzeichnungen 11. Standardmäßig abgekürzte Einstufungskennzeichnungen können verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad einzelner Absätze eines Textes auszuweisen. Die Abkürzungen ersetzen nicht die kompletten Einstufungskennzeichnungen. 12. In EU-VS können folgende Standardabkürzungen verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad von Textabschnitten oder Textteilen von weniger als einer Seite anzugeben: TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET TS-UE/EU-TS SECRET UE/EU SECRET S-UE/EU-S CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL C-UE/EU-C RESTREINT UE/EU RESTRICTED R-UE/EU-R Erstellung von EU-VS 13. Bei der Erstellung einer EU-Verschlusssache a) wird auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad eindeutig vermerkt; b) wird jede Seite nummeriert; c) wird dem Dokument ein Aktenzeichen und ein Betreff zugeordnet, der selbst keinen Geheimhaltungsgrad führt, wenn er nicht entsprechend gekennzeichnet ist; d) wird das Dokument datiert und e) erhalten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder höher auf jeder Seite eine eigene Exemplarnummer, wenn sie in mehreren Exemplaren verteilt werden sollen. 14. Ist eine Anwendung der Nummer 13 auf EU-VS nicht möglich, so sind im Einklang mit nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegenden Sicherheitsleitlinien andere geeignete Maßnahmen anzuwenden. Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrads von EU-VS 15. Der Herausgeber teilt, sofern möglich und insbesondere bei Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis herabgestuft oder aufgehoben werden kann. 16. Das Generalsekretariat des Rates überprüft regelmäßig die in seinem Besitz befindlichen EU-VS daraufhin, ob ihr Geheimhaltungsgrad weiterhin zutreffend ist. Das Generalsekretariat des Rates legt ein System fest, mit dem der Geheimhaltungsgrad der von ihm stammenden EU-VS mindestens alle fünf Jahre überprüft wird. Eine solche Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Herausgeber bereits von vornherein mitgeteilt hat, dass der Geheimhaltungsgrad der Informationen automatisch herabgestuft oder aufgehoben wird, und die Informationen entsprechend gekennzeichnet wurden. III. REGISTRIERUNG VON EU-VS ZU SICHERHEITSZWECKEN 17. Für jede Stelle im Generalsekretariat des Rates und in den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, in denen EU-VS bearbeitet werden, wird eine zuständige Registratur bestimmt, damit bei der Bearbeitung von EU-VS die Einhaltung dieses Beschlusses gewährleistet wird. Die Registraturen werden als besonders geschützte Bereiche im Sinne des Anhangs II eingerichtet. 18. Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden „Registrierung“) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs der Materialien, auch deren Weitergabe und Vernichtung, aufgezeichnet wird. 19. Alle als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestuften Materialien sind in den benannten Registraturen zu registrieren, wenn sie in einer Verwaltungseinheit eingehen oder diese verlassen. 20. Die Zentralregistratur im Generalsekretariat des Rates verwahrt die Aufzeichnungen über alle Verschlusssachen, die vom Rat und vom Generalsekretariat des Rates an Drittstaaten und internationale Organisationen weitergegeben werden, und über alle Verschlusssachen, die von Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingehen. 21. Im Falle eines Kommunikations- und Informationssystems können die Registrierungsverfahren durch Prozesse im Kommunikations- und Informationssystem selbst vorgenommen werden. 22. Der Rat billigt ein Sicherheitskonzept in Bezug auf die Registrierung von EU-VS zu Sicherheitszwecken. „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registraturen 23. In den Mitgliedstaaten und im Generalsekretariat des Rates wird eine Registratur benannt, die als zentrale Eingangs- und Ausgangsstelle für als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen fungiert. Sofern erforderlich, können nachgeordnete Registraturen zur Bearbeitung dieser Verschlusssachen zu Registrierungszwecken bestimmt werden. 24. Diese nachgeordneten Registraturen dürfen als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente nicht unmittelbar an andere nachgeordnete Registraturen derselben zentralen „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registratur oder anderweitig übermitteln, ohne dass diese ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. IV. KOPIEREN UND ÜBERSETZEN VON EU-VERSCHLUSSSACHEN 25. Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder kopiert noch übersetzt werden. 26. Hat der Herausgeber von als „SECRET UE/EU SECRET“ und niedriger eingestuften Dokumenten keine Einschränkungen hinsichtlich der Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen auferlegt, so können diese Dokumente auf Anweisung des Besitzers kopiert bzw. übersetzt werden. 27. Die für das Originaldokument geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auf Kopien und Übersetzungen dieses Dokuments Anwendung. V. BEFÖRDERUNG VON EU-VS 28. Für die Beförderung von EU-VS gelten die Schutzmaßnahmen nach den Nummern 30 bis 41. Bei der Beförderung von EU-VS auf elektronischen Datenträgern können ungeachtet des Artikels 9 Absatz 4 die nachstehend beschriebenen Schutzmaßnahmen entsprechend den Weisungen der zuständigen Sicherheitsbehörde durch geeignete technische Abwehrmaßnahmen ergänzt werden, damit das Risiko eines Verlusts oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte so gering wie möglich gehalten wird. 29. Die zuständigen Sicherheitsbehörden des Generalsekretariats des Rates und der Mitgliedstaaten erlassen ergänzende Weisungen für die Beförderung von EU-VS nach Maßgabe dieses Beschlusses. Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe 30. EU-VS, die innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe befördert werden, sind zu verpacken, damit keine Rückschlüsse auf ihren Inhalt möglich sind. 31. Innerhalb eines Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ in einem gesicherten Umschlag befördert, auf dem lediglich der Name des Empfängers angegeben ist. Innerhalb der Union 32. EU-VS, die zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der Union befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt sind. 33. Die Beförderung von Verschlusssachen mit den Geheimhaltungsgraden „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ innerhalb der Union erfolgt a) je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier; b) als Handgepäck mit der Maßgabe, dass i) die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs II aufbewahrt wird; ii) die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird; iii) die betreffenden Personen über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt werden und iv) die betreffenden Personen erforderlichenfalls einen Kurierausweis erhalten; c) durch Postdienste oder private Kurierdienste, sofern i) sie von der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen worden sind und ii) sie entsprechend den gemäß Artikel 6 Absatz 2 festzulegenden Mindestanforderungen geeignete Schutzmaßnahmen anwenden. Bei der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen wird Buchstabe c lediglich auf Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ angewendet. 34. Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen auch durch Postdienste oder private Kurierdienste befördert werden. Ein Kurierausweis ist für die Beförderung solcher Informationen nicht erforderlich. 35. Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestufte Materialien (beispielsweise Geräte oder Maschinen), die nicht mit den unter Nummer 33 aufgeführten Beförderungsmitteln befördert werden können, werden nach Maßgabe des Anhangs V von gewerblichen Beförderungsunternehmen als Fracht befördert. 36. Die Beförderung von als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Verschlusssachen zwischen Gebäuden oder Räumlichkeiten innerhalb der Union erfolgt je nach Sachlage durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier. Aus der Union in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats 37. EU-VS, die aus der Union in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats befördert werden, sind so zu verpacken, dass sie vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt sind. 38. Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der Union in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats erfolgt a) durch militärischen oder diplomatischen Kurier; b) als Handgepäck mit der Maßgabe, dass i) das Paket ein amtliches Siegel trägt oder so gestaltet ist, dass deutlich wird, dass es sich um eine amtliche Sendung handelt, die keiner Überprüfung durch Zoll- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden darf; ii) die betreffenden Personen einen Kurierausweis mit sich führen, in dem das Paket verzeichnet ist und die betreffenden Personen zur Beförderung des Pakets ermächtigt werden; iii) die EU-VS ununterbrochen im Besitz des Überbringers verbleibt, es sei denn, dass sie entsprechend den Anforderungen des Anhangs II aufbewahrt wird; iv) die EU-VS nicht während der Beförderung geöffnet oder an öffentlich zugänglichen Orten gelesen wird und v) die betreffenden Personen über ihre Verantwortlichkeiten für die Sicherheit belehrt werden. 39. Die Beförderung von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ aus der Union in einen Drittstaat oder zu einer internationalen Organisation erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen eines Geheimschutzabkommens oder einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a oder b. 40. Informationen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen auch durch Postdienste oder private Kurierdienste befördert werden. 41. Die Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ aus der Union in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats erfolgt durch militärischen oder diplomatischen Kurier. VI. VERNICHTUNG VON EU-VS 42. Nicht mehr benötigte EU-Verschlusssachen können unbeschadet der einschlägigen Vorschriften und Regelungen über die Archivierung vernichtet werden. 43. Registrierungspflichtige Dokumente nach Artikel 9 Absatz 2 werden von der zuständigen Registratur auf Anweisung des Besitzers oder einer zuständigen Behörde vernichtet. Die Dienstbücher und sonstigen Registrierungsinformationen werden entsprechend aktualisiert. 44. Bei Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ erfolgt die Vernichtung im Beisein eines Zeugen, der mindestens zum Zugang zu Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad des zu vernichtenden Dokuments ermächtigt ist. 45. Der Registerführer und der Zeuge — falls dessen Anwesenheit erforderlich ist — unterschreiben eine Vernichtungsbescheinigung, die in der Registratur abgelegt wird. Die Registratur bewahrt die Vernichtungsbescheinigungen von Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ mindestens zehn Jahre lang und von Dokumenten der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ mindestens fünf Jahre lang auf. 46. Verschlusssachen, auch Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, werden nach Verfahren vernichtet, die die einschlägigen Unionsnormen oder gleichwertige Normen erfüllen oder die gemäß nationalen technischen Normen von den Mitgliedstaaten zugelassen worden sind, damit so einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung vorgebeugt wird. 47. Die Vernichtung elektronischer Datenträger, die für EU-VS verwendet wurden, erfolgt gemäß Anhang IV Nummer 37. 48. Wenn in Notfällen das unmittelbare Risiko einer unbefugten Weitergabe besteht, sind die EU-VS durch den Besitzer so zu vernichten, dass eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung ausgeschlossen ist. Der Herausgeber und die herausgebende Registratur sind von der als Notfallmaßnahme durchgeführten Vernichtung der registrierten EU-VS in Kenntnis zu setzen. VII. BEWERTUNGSBESUCHE 49. Der Ausdruck „Bewertungsbesuch“ bezeichnet im Folgenden a) jede Inspektion oder jeden Bewertungsbesuch nach Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben e, f und g oder b) jeden Bewertungsbesuch gemäß Artikel 13 Absatz 5 zur Evaluierung der Wirksamkeit der Maßnahmen, die zum Schutz von EU-VS getroffen wurden. 50. Bewertungsbesuche werden unter anderem durchgeführt, um a) sicherzustellen, dass die erforderlichen Mindeststandards für den Schutz von EU-VS, die in diesem Beschluss festgelegt sind, eingehalten werden; b) der Bedeutung der Sicherheitsaspekte und eines wirksamen Risikomanagements in den inspizierten Stellen Nachdruck zu verleihen; c) Abwehrmaßnahmen zu empfehlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können, und d) die laufenden Programme der Sicherheitsbehörden zur Sicherheitsschulung und zur Vermittlung von Sicherheitsbewusstsein zu unterstützen. 51. Der Rat stimmt vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs dem Programm für Bewertungsbesuche nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c für das Folgejahr zu. Der genaue Terminplan für die einzelnen Bewertungsbesuche wird im Benehmen mit den betreffenden Einrichtungen oder Agenturen der EU, Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationalen Organisationen festgelegt. Durchführung von Bewertungsbesuchen 52. Es werden Bewertungsbesuche durchgeführt, um die einschlägigen Vorschriften, Regelungen und Verfahren der besuchten Stelle zu überprüfen und um nachzuprüfen, ob die Verfahrensweisen der Stelle den in diesem Beschluss festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards und den Bestimmungen für den Austausch von Verschlusssachen mit dieser Einrichtung entsprechen. 53. Bewertungsbesuche werden in zwei Phasen durchgeführt. Vor dem eigentlichen Besuch findet gegebenenfalls mit der betreffenden Stelle eine Vorbereitungssitzung statt. Daraufhin erstellt das Bewertungsteam im Benehmen mit der betreffenden Stelle ein detailliertes Bewertungsbesuchsprogramm für alle Sicherheitsbereiche. Das Bewertungsteam sollte Zugang zu jedem Ort erhalten, an dem EU-VS bearbeitet werden, insbesondere Registraturen und Zugangspunkte (PoP) der Kommunikations- und Informationssysteme. 54. Bewertungsbesuche bei den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten, in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen werden in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Bediensteten der besuchten Stelle bzw. des besuchten Drittstaates bzw. der besuchten internationalen Organisation durchgeführt. 55. Bewertungsbesuche bei den Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der EU, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, werden mit Unterstützung von Experten der Nationalen Sicherheitsbehörde, in deren Gebiet Einrichtung oder Agentur ihren Sitz hat, durchgeführt. 56. Im Falle von Bewertungsbesuchen bei Einrichtungen, Agenturen und Stellen der EU, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, sowie in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen kann im Einklang mit den vom Sicherheitsausschuss zu vereinbarenden ausführlichen Regelungen Unterstützung und Mitwirkung von Experten der Nationalen Sicherheitsbehörden angefordert werden. Berichte 57. Am Ende der Bewertungsbesuche werden der besuchten Stelle die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorgelegt. Anschließend wird ein Bericht über den Bewertungsbesuch erstellt. Wurden Abhilfemaßnahmen und Empfehlungen vorgeschlagen, so muss der Bericht hinreichende Einzelheiten zur Untermauerung der erzielten Schlussfolgerungen enthalten. Der Bericht wird der zuständigen Behörde der besuchten Stelle übermittelt. 58. Für Bewertungsbesuche in den nationalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten gilt Folgendes: a) Der Entwurf des Bewertungsberichts wird der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde übermittelt, damit diese überprüfen kann, ob er inhaltlich korrekt ist und keine Informationen enthält, die höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind und b) sofern die Nationale Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats nicht darum ersucht, von einer allgemeinen Verteilung abzusehen, werden die Bewertungsberichte an den Sicherheitsausschuss verteilt. Der Bericht wird in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft. Unter der Verantwortung der Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates (Sicherheitsbüro) wird regelmäßig ein Bericht erstellt, in dem die Erfahrungswerte, die sich aus den während eines bestimmten Zeitraums in den Mitgliedstaaten durchgeführten Bewertungsbesuchen ergeben, dargelegt werden; dieser Bericht wird vom Sicherheitsausschuss geprüft. 59. Bei Bewertungsbesuchen in Drittstaaten und bei internationalen Organisationen wird der Bericht an den Sicherheitsausschuss verteilt. Der Bericht wird zumindest in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft. Etwaige Abhilfemaßnahmen werden bei einem Folgebesuch verifiziert und dem Sicherheitsausschuss gemeldet. 60. Bei Bewertungsbesuchen von Einrichtungen, Agenturen und Stellen der EU, die diesen Beschluss oder die darin enthaltenen Grundsätze anwenden, werden die Berichte über Bewertungsbesuche an den Sicherheitsausschuss verteilt. Der Entwurf des Berichts über den Bewertungsbesuch wird der betreffenden Agentur oder Einrichtung übermittelt, damit diese überprüfen kann, ob er inhaltlich korrekt ist und keine Informationen enthält, die höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind. Etwaige Abhilfemaßnahmen werden bei einem Folgebesuch verifiziert und dem Sicherheitsausschuss gemeldet. 61. Die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates führt regelmäßig Inspektionen in den Verwaltungseinheiten des Generalsekretariats des Rates für die unter Nummer 50 festgelegten Zwecke durch. Prüfliste 62. Die Sicherheitsbehörde des Generalsekretariats des Rates (Sicherheitsbüro) erstellt eine Prüfliste für die bei einem Bewertungsbesuch zu überprüfenden Aspekte und aktualisiert diese Liste. Diese Prüfliste wird dem Sicherheitsausschuss übermittelt. 63. Die Informationen zum Ausfüllen der Prüfliste werden insbesondere während des Besuchs vom Sicherheitsmanagement der inspizierten Stelle eingeholt. Nachdem sie mit den ausführlichen Antworten ausgefüllt wurde, wird die Prüfliste im Benehmen mit der inspizierten Stelle als Verschlusssache eingestuft. Sie ist nicht Teil des Inspektionsberichts.
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7. Er legt die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine Person…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 13. II. VEREINBARUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN 2. Wenn der Rat…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. Er legt allgemeine Sicherheitsvorschriften für industrielle oder andere…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8. Er legt Mindestanforderungen an den materiellen Schutz von Gebäuden, Büros,…
I. EINLEITUNG 1. Dieser Anhang enthält Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. 2. Die folgenden Eigenschaften und Konzepte der Informationssicherung sind für…
30.1.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/31 ÜBERSETZUNG zwischen Australien und der Europäischen Union über die Sicherheit von Verschlusssachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.