Art. 17 32019D1961
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET in einem besonders geschützten BereichIm Sinne von Artikel 18 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444. bearbeitet.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 können diese Informationen in einem Verwaltungsbereich bearbeitet werdenIm Sinne von Artikel 18 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444. , sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden.
Diese Informationen können außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs bearbeitet werden, sofern sich der Besitzer verpflichtet hat, gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 besondere Maßnahmen einzuhalten, die mindestens Folgendes umfassen:
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden in einem besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder in einem Tresorraum aufbewahrt.
Weitere Ratschläge können beim lokalen Sicherheitsbeauftragten der zuständigen Dienststelle der Kommission eingeholt werden.
Alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Sicherheitsvorfälle, die das Dokument betreffen, sind dem lokalen Sicherheitsbeauftragten schnellstmöglich zu melden.